Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von Adeolu Eletu

Der Halter macht sich strafbar, wenn jemand sein Fahrzeug führt, obwohl er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt oder ihm das Führen eines Fahrzeugs verboten ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Daraus ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers zu überprüfen, ob die Mitarbeiter, denen ein Dienstwagen überlassen wird, über eine Fahrerlaubnis verfügen. Üblicherweise erfolgt dies im Rahmen des Arbeitsvertrags dadurch, dass der Arbeitnehmer versichert, über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Ihre Praxis stellt dennoch keine Nötigung dar, da der Beschäftigte die Vollmacht unterschrieben hat.

Offen bleibt die Frage, ob Sie einem Mitarbeiter, der eine solche Vollmacht verweigert, auch den Dienstwagen verweigern könnten. Die hierfür erforderliche Prüfung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Es erscheint uns aber nicht abwegig, dass ein Arbeitnehmer sich weigern dürfte, ohne im Gegenzug benachteiligt werden zu dürfen. Für den Betriebsfrieden und für die Kosten erscheint es uns sinnvoller, die beschriebene Praxis auf solche Fälle zu beschränken, in denen Zweifel daran bestehen, dass der Beschäftigte über eine Fahrerlaubnis verfügt.

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