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Doch keine zeitliche Beschränkung des
„Zuvor-Beschäftigungsverbotes“ bei
sachgrundlosen Befristungen?

Am 06.04.2011 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen. Dieser einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Verweis auf den entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers und dem Hinweis darauf, dass das BAG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten habe, eine Absage erteilt. Die Revision wurde zugelassen.

LAG Baden-Württemberg 26.09.2013 – 6 Sa 28/13

 

Anweisung der Nutzung einer qualifizierten
elektronischen Signaturkarte ist rechtens

Ein Arbeitnehmer kann von seinen Mitarbeitern im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) grundsätzlich verlangen, dass diese eine qualifizierte elektronische Signatur beantragen und eine elektronische Signaturkarte verwenden. Hierin liegt zumindest dann keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Nutzung der elektronischen Signatur für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und zumutbar ist.

BAG 25.09.2013 – 10 AZR 270/12

 

BAG hält an Kriterien zur Abgrenzung
von Arbeits- und Werkverträgen fest

Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. D.h., Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrages ist hingegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, also in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung alle maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu klären. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, kommt es auf Letztere an.

BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12

Gilt die dreiwöchige Klagefrist, wenn nur die
Nichteinhaltung der objektiv unrichtigen
Kündigungsfrist gerügt werden soll?

Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden muss, ist davon abhängig, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Eine vom Arbeitgeber mit fehlerhafter Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum erklärte Kündigung mit dem Zusatz „fristgemäß zum“ kann als solche zum richtigen Kündigungszeitpunkt ausgelegt werden, wenn es dem Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer erkennbar, wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging und sich das in das Kündigungsschreiben aufgenommene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweist.

BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12

Keine sachgrundlose Befristung bei rechtsmissbräuchlicher
Umgehung des „Zuvor-Beschäftigungsverbotes“

Eine sachgrundlose Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden, wenn der Arbeitgeber den Vertrag in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bisherigen Arbeitgeber des Arbeitnehmers ausschließlich deshalb vereinbart, um das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte „Zuvor-Beschäftigungsverbot“ zu umgehen. Bei einer solchen rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung kommt aber kein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem letzten Arbeitgeber zustande.

BAG 15.05.2013 – 7 AZR 525/11

 

Allgemeine Erledigungsklausel erfasst grundsätzlich
auch die Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs

Hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „erledigt“ sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen.

BAG 14.05.2013 – 9 AZR 844/11  


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Unsichere Prognose reicht für Befristung
wegen vorübergehenden Bedarfs nicht aus

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt eine Sachgrundbefristung in Betracht, wenn an der Arbeitsleistung lediglich ein vorübergehender betrieblicher Bedarf besteht. Hierfür reicht es nicht aus, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben vorerst nur zeitweise übertragen wurden und die Aufgabe möglicherweise wieder entfällt.

BAG 11.09.2013 – 7 AZR 107/12

 

Arbeitnehmer haften bei fahrlässiger Verletzung ihres
Kollegen durch betriebsfremde Tätigkeiten

§ 105 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass Arbeitnehmer und Auszubildende für Verletzungen, die sie einem Kollegen bei der Arbeit zufügen, nur für Vorsatz haften. Diese Haftungsprivilegierung setzt allerdings voraus, dass die Verletzung durch eine „betriebliche Tätigkeit“ verursacht worden ist. Hieran mangelt es, wenn ein Arbeitnehmer einen gefährlichen Gegenstand in Richtung eines Kollegen wirft und dieser dadurch verletzt wird.

LAG Hessen 20.08.2013 – 13 Sa 269/13

 

Anforderungen an die Sozialauswahl bei
betriebsbedingter Kündigung im Leiharbeitsverhältnis

Auch bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern ist die Sozialauswahl auf Arbeitnehmer desselben Betriebs beschränkt. Zum Betrieb eines Verleihers gehören alle unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten, zu dem Zweck ihrer Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer. Der Betrieb umfasst nicht nur die einsatzfreien, sondern zusätzlich die sich im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer. Soweit das Recht des Verleihers zum Austausch der eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht vertraglich oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist, sind in die Sozialauswahl im Entleiherbetrieb grundsätzlich auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die Unternehmen zur Arbeitsleistung auf vergleichbaren Arbeitsplätzen überlassen sind.

BAG 20.06.2013 – 2 AZR 271/12