Stichtagsregelung im Folgejahr für jährliche tarifliche Sonderzahlung möglich

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Foto von Nastuh Abootalebi

Der Anspruch auf eine tarifliche jährliche Sonderzahlung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis auch über den Bezugszeitraum hinaus (hier bis zum 31.03. des Folgejahres) fortbesteht. Die Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit ist noch verhältnismäßig.

BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17

 

Unvorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt Ungleichbehandlung von unbefristet und befristet Beschäftigten

Es ist nicht von einer Diskriminierung auszugehen, wenn für befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine andere Abfindungsberechnung als für Dauerbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes sein Ende finden kann, gilt. Insbesondere rechtfertigt die Unvorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigungsgruppen.

EuGH 05.06.2018 – C-574/16 Grupo Norte Facility

 

Spielregeln für die Urlaubsabgeltung

Begehrt ein Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für mehrere Kalenderjahre, ist der Abgeltungsanspruch für jedes einzelne Kalenderjahr als eigener Streitgegenstand anzusehen. Urlaub, welcher weniger als einen Tag beträgt, ist weder auf- noch abzurunden. Vielmehr ist genau der anteilige Urlaubstag abzugelten, es sei denn es gelten abweichende gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen.

BAG 08.05.2018 – 9 AZR 578/17

 

Keine starre Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Ablehnung schwerbehinderter Bewerber

Nach § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sind grundsätzlich alle Beteiligten vom Arbeitgeber bei Nichtberücksichtigung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht entfällt jedoch vollständig, wenn es zuvor mangels Vorhandenseins einer Schwerbehindertenvertretung und/oder eines Betriebsrates bzw. Personalrates oder sonstigen Arbeitnehmervertretung gar kein Erörterungsverfahren gegeben haben kann. Insbesondere hat dann auch der schwerbehinderte Bewerber keinen Informationsanspruch. Im Übrigen gilt die Unterrichtungspflicht von vornherein nur für Unternehmen, welche die Schwerbehindertenbeschäftigungsquote nicht erfüllen bzw. keine Ausgleichabgabe zahlen.

LAG München 11.04.2018 – 10 Sa 820/17