Der Urlaubsanspruch sei „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ der EU. Das höchste EU-Gericht war von einem französischen Berufungsgericht angerufen worden. Es ging um eine Frau, die nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit gut ein Jahr krankgeschrieben war. Sie hatte auf eine Abgeltung von 22,5 Kalendertagen Urlaub in Höhe von 1.970 Euro geklagt. Dies war zunächst abgelehnt worden, weil im französischen Gesetz ein Wegeunfall nicht ausdrücklich als Arbeitsunfall aufgeführt ist und weil der Urlaubsanspruch an eine effektive Arbeitszeit von mindestens einem Monat pro Jahr gebunden war. Der EuGH entschied, die EU-Staaten dürften den Urlaubsanspruch „nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen“.
Das Recht eines Arbeitnehmers auf Mindesturlaub dürfe auch nicht davon abhängen, welcher Art oder welchen Ursprungs eine Krankheit sei. Für weitergehende Urlaubsansprüche dürfe es aber durchaus je nach Krankheitsgrund unterschiedliche Regelungen geben. Falls der Urlaubsanspruch nach dem französischen Recht von einem Gericht nicht zuerkannt werden könne, so sei auch eine Haftungsklage gegen den französischen Staat möglich.

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Foto von Gabrielle Henderson