Das beklagte Unternehmen betrieb neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppichen in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Dort war der klagende Arbeitnehmer als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, den Geschäftsbereich, in welchem der Kläger arbeitete, auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Aus diesem Grund teilte sie dem betroffenen Arbeitnehmer im Januar 2005 unter anderem mit, dass sie eine neue GmbH gründen wolle, auf die das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem 01. Februar 2005, spätestens aber ab dem 01. März 2005 übergehen sollte. Nach Gründung der neuen GmbH am 22. Februar 2005 übernahm diese ab dem 1. März 2005 den Geschäftsbetrieb des ausgegliederten Geschäftsbereichs. Der klagende Arbeitnehmer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die neue GmbH jedoch erst am 15. Juni 2005 und verlangte von seinem bisherigen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt.

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Foto von Mimi Thian

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage des betroffenen Arbeitnehmers auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem beklagten Unternehmen über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hingegen hat der Klage stattgegeben. Es hat die Unterrichtung des klagenden Arbeitnehmers über den erfolgten Betriebsteilübergang wegen nicht ausreichender Information über die Identität des Betriebserwerbers als nicht gesetzeskonform gewertet. Hiernach hätte das beklagte Unternehmen den betroffenen Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzen müssen, wer genau sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten dabei verwendete Bezeichnung „neue GmbH“ habe diesem Erfordernis nicht genügt. In der Folge habe die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 613 a Abs. 6 BGB) für den klagenden Arbeitnehmer nicht begonnen. Sein erst im Juni 2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die neue GmbH sei daher nicht verspätet gewesen.

Fazit:

Es zeigt sich einmal mehr, dass bei der Unterrichtung betroffener Arbeitnehmer von einem bevorstehenden Betriebsübergang höchste Sorgfalt geboten ist. Eine nicht ausreichende Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer kann noch viele Monate nach erfolgtem Betriebsübergang zu unerwarteten und unliebsamen Überraschungen führen.

Um solche Überraschungen zu vermeiden, müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vor dem Übergang über folgende Umstände umfassend in Textform unterrichten:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
  • den Grund für den Übergang
  • die rechtlichen, wirttschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Die genaue Identität des Betriebserwerbers ist dabei unter den dritten Punkt, also den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, zu subsumieren.

Weitere Informationen finden Sie unter www.edk.de.