Bezeichnung Vordruck-Nr. der BA Kurzbeschreibung
Zuständigkeitsantrag nach § 12 Abs. 1 AtG AtG 400 Zuständig ist grds. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 AtG AtG 100 Ein Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 AtG ist dann zu stellen, wenn der altere Arbeitnehmer zunächst voll weiter arbeitet (Blockmodell) und die Wiederbesetzung seines Arbeitsplatzes erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel zum Beginn der Freistellungsphase – erfolgt.
Anerkennungsantrag AtG 200 Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AtG für Vertragsbeginn ab dem 1.7.2004
Anerkennungsantrag erneute Wiederbesetzung AtG 250 Wird eine wiederzubesetzende Stelle während des Altersteilzeitverhältnisses für länger als drei Monate frei, fallen die Voraussetzungen für die Förderleistung weg. Findet eine erneute Wiederbesetzung erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten statt, so ist mit diesem Vordruck ein erneuter Anerkennungsantrag zu stellen.
Feststellungsbogen Beschäftigtenzahl nach § 7 AtG AtG 200A Bei Arbeitgebern mit bis zu 50 Beschäftigten wird die Voraussetzung, dass der durch Altersteilzeit frei werdende Arbeitsplatz wiederbesetzt wird, ohne weitere Prüfung als gegeben angenommen. Welche Arbeitnehmer in welchem Umfang auf die 50-Beschäftigtengrenze anzurechnen sind, ergibt sich aus § 7 AtG und ist mit diesem Vordruck gegenüber der Agentur für Arbeit nachzuweisen.
Antrag auf Erstattung von Förderleistungen mit Hinweisen AtG 300/AtG 310 Der Antrag auf Erstattung der zu beanspruchenden Förderleistungen nach § 4 AtG kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden, sobald der entsprechende Anerkennungsantrag genehmigt wurde.
Anlage zum Erstattungsantrag

people sitting on chair in front of table while holding pens during daytime
Foto von Dylan Gillis

nur bei Blockzeitmodell erforderlich

AtG 300A Anlage zum Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AtG ist der ArArbeitsagentur einmalig für diejenigen Arbeitnehmer vorzulegen, deren Arbeitszeit nach dem Blockzeitmodell aufgeteilt wird.
Leistungen für Entgeltersatzleistungsbezieher während Altersteilzeitbeschäftigungen (Arbeitnehmerantrag) AtG 500 Bezieht ein Altersteilzeitbeschäftigter Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, so gewährt ihm die Agentur für Arbeit auf Antrag anstelle des Arbeitgebers entsprechende Aufstockungsleistungen. Die Voraussetzungen sind im §10 Abs. 2 AtG geregelt.
Bestätigung nach Abschluss Förderzeitraum AtG 600 Aufgrund der Rechtsänderungen zum 1.7.2004 wurde für Altersteilzeitbeschäftigungen mit vertraglichem Beginn ab diesem Datum das Förderrecht stark vereinfacht auf Basis einer einmalig zu Beginn der Altersteilzeit zu ermittelnden Regelentgeltbetrags. Neu ist in diesem Zusammenhang eine Erklärung des Arbeitgebers, mittels derer er gegenüber der Agentur für Arbeit spätestens zwei Monate nach Abschluss des Förderzeitraums nochmals eine Erklärung abgeben muss. Anhand dieser Erklärung prüft die Arbeitsagentur abschließend nochmals, ob alle Förderleistungen rechtmäßig beansprucht werden konnten.