Alexandra Knell

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Foto von Joanna Kosinska

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH


Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes

Zur Erinnerung: Neben den bisher bestehenden Wahlmöglichkeiten für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (je nach gewählter Bezugsdauer 800 Euro, 624 Euro oder 436 Euro pro Monat), können Eltern, deren Kinder ab 1. Oktober 2009 geboren sind, bald auch die Variante „einkommensabhängiges“ Kinderbetreuungsgeld wählen (vergleiche dazu auch die Oktober-Ausgabe von personal recht).

Erwerbstätige Eltern können ab 1. Jänner 2010 80 Prozent ihrer vor Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkünfte (maximal aber 66 Euro pro Tag) bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes als Kinderbetreuungsgeld beziehen (wobei 2 Monate davon nur dann gebühren, wenn beide Elternteile abwechselnd Kinderbetreuungsgeld beziehen).

Zusätzlich kommt eine neue Pauschalvariante „12+2“: dabei erhalten Eltern ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 33 Euro pro Tag bis zum 12., maximal aber bis zum 14. Lebensmonat des Kindes (sofern beide Elternteile abwechselnd Kinderbetreuungsgeld beziehen).

Änderungen gibt es auch bei der Zuverdienstgrenze: die bisher bestehenden Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr bleibt bestehen, wird aber um eine individuelle Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 Prozent des Bezuges im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes ergänzt. Im Falle des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld, dürfen Eltern nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird ab 1. Jänner 2010 in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe ausbezahlt.
(Regierungsvorlage 22.9.2009, 340 BlgNR 24. GP)

Webtipp
www.parlament.gv.at

Rechtsprechung


Freiwillige Abgangsentschädigungen: Wann muss der Arbeitgeber Sozialabgaben leisten?

Um Sozialabgaben auf freiwillige Abfertigungszahlungen kreiste der folgende Fall: Der Arbeitnehmer hatte eine Kündigung vor Gericht angefochten. Im Zuge einer Tagsatzung einigte man sich dahingehend, dass der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines weiteren freiwilligen Abfertigungsbetrages seine Klage zurückziehen würde. Die vereinbarte Vergleichssumme rechnete der Arbeitgeber (sozialversicherungs-)beitragsfrei ab. Die Sozialversicherungsbehörde wollte die Beitragsfreiheit der Zahlung jedoch nicht anerkennen, verlängerte die Pflichtversicherung und schrieb Beiträge vor. Sie argumentierte, dass mit der Zahlung der Vergleichssumme das Risiko ausgeschlossen werden sollte, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigungsanfechtungsklage – und allen entgeltrechtlichen Nebenwirkungen -durchdringen würde. Damit handle es sich aber um mittelbar strittige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. Ein Vergleich über solche Ansprüche stelle daher einen Vergleich über strittige Entgeltansprüche dar, welcher nach dem Gesetz die Pflichtversicherung verlängere. Es seien daher Beiträge zur Sozialversicherung zu verrechnen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht: nach der ständigen Rechtsprechung liege eine beitragsfreie Abgangsentschädigung vor, wenn eine Zahlung geleistet werde, um den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses Abstand zu nehmen. Im Anlassfall habe die Kündigungsanfechtungsklage allerdings ausschließlich darauf abgezielt, die bereits ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam zu erklären. Hätte der Arbeitnehmer das Verfahren gewonnen, wäre es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Entgeltansprüche aus dem durch die Kündigung beendeten Arbeitsverhältnis hatte der Arbeitnehmer nicht geltend gemacht. Somit ist klar erkennbar, dass die Zahlung nur dem Zweck dienen sollte, Gegenleistung dafür zu sein, dass der Arbeitnehmer von einer weiteren Prozessführung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses absieht. Damit handelt es sich aber um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung, die der Arbeitgeber korrekterweise als solche abgerechnet hat.
(VwGH 9.9.2009, 2006/08/0274)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Stichtag für e-card-Serviceentgelt

Stichtag für die Einhebung der e-card-Gebühr ist der 15. November. Arbeitgeber müssen bei allen vollversicherten, anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (und für deren mitversicherte Angehörige, abgesehen von Kindern), die am Stichtag bei ihnen beschäftigt sind, das Serviceentgelt für die e-card in Höhe von je zehn Euro einbehalten.
Das Serviceentgelt ist auch von Lehrlingen, freien Dienstnehmern, Vorständen, und Personen, die am 15. November eine Urlaubsersatzleistung beziehungsweise eine Kündigungsentschädigung beziehen und auch von fallweisen Beschäftigten, wenn diese am 15. November gearbeitet haben und das durchschnittliche Entgelt an diesem Tag über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist, einzubehalten.

Webtipp

www.ooegkk -> Service -> e-card

Quelle: personal manager