Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse

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Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden, dass Eltern mit Anspruch auf Elterngeld vor der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen dürfen, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen (Urteil vom 08.07.2008, S 10 EG 15/08).

Geklagt hatten zwei berufstätige Eheleute. Der Ehemann war vor dem Wechsel in der Steuerklasse III, die Ehefrau in der Steuerklasse V. Vor der Geburt ihres Kindes tauschten sie die Steuerklasse. Die Familienkasse hielt diesen Tausch für rechtsmissbräuchlich, das Gericht sah das jedoch anders.

Die Steuerklassen bestimmen die Höhe des Lohnsteuerabzugs, also der Einkommensteuervorauszahlung des Arbeitnehmers. Durch die Steuerklassen soll der Abzug in etwa dem entsprechen, was der Arbeitnehmer am Jahresende an Einkommensteuer tatsächlich schuldet. Der Arbeitnehmer ist daran interessiert, möglichst geringe Vorauszahlungen zu leisten, also eine möglichst hohe Nettoauszahlung zu erhalten. Für Eheleute gibt es insoweit Wahlmöglichkeiten. Grundsätzlich sind beide Ehegatten in der Lohnsteuerklasse IV. Je nachdem, in welchem Verhältnis die Arbeitslöhne der Eheleute zueinander stehen, kann es für den monatlichen Gesamtnettobetrag der beiden aber von Vorteil sein, wenn der eine, nämlich der Hauptverdiener, die Steuerklasse III wählt und der andere dann (zwingend) in die Steuerklasse V kommt. Die Steuerklasse III ermöglicht einen geringeren Lohnsteuerabzug und damit höhere Nettoauszahlungen. In der Steuerklasse V wird dagegen ein höherer Lohnsteuerabzug vorgenommen. Nach dem geltenden Steuerrecht können die Eheleute die Lohnsteuerklasse einmal pro Jahr, jeweils spätestens bis zum 30. November wechseln.

Ist die werdende Mutter als Geringerverdienerin bislang in der Steuerklasse V, kann es sich nun – entgegen der bisherigen Praxis – anbieten, dass sie in die Steuerklasse III wechselt. Der daraus entstehende Lohnsteuernachteil des Ehemannes kann durch eine Einkommensteuererklärung am Jahresende korrigiert werden. Der entscheidende Vorteil aber liegt in einer endgültigen Erhöhung des Elterngeldes.

Das Elterngeld bemisst sich nämlich nach dem Nettogehalt des bezugsberechtigten Elternteils in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Anknüpfung an das Nettogehalt führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung je nach Wahl der Steuerklasse. Diesen Missstand konnte das Sozialgericht Augsburg nicht beseitigen. Es milderte ihn aber dahingehend ab, dass es der Eigeninitiative der werdenden Eltern überlassen sein soll, ob sie ihren Elterngeldanspruch durch einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse optimieren oder nicht.

Wer Familienzuwachs plant, sollte also möglichst frühzeitig prüfen, ob durch einen Steuerklassenwechsel der künftige Elterngeldanspruch erhöht werden kann.

Fahrtkosten des Arbeitnehmers für eine private Bildungsmaßnahme sind in voller Höhe Werbungskosten

 

Besucht ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das hat der BFH jetzt mit Urteil vom 10.04.2008, VI R 66/05entschieden.

Beruflich veranlasste Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine von ihm ausgerichtete Feier sind Werbungskosten

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.03.2008, VI R 68/06 klargestellt. Der BFH unterscheidet insofern zwischen abzugsfähigen Aufwendungen aus beruflichem Anlass und nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung des Arbeitnehmers. Werbungskosten können dann vorliegen, wenn die Aufwendungen

  1. beruflich begründet sind, so zum Beispiel durch ein Jubiläum des Unternehmens, der Niederlassung oder der Abteilung,
  2. nicht aufgrund von persönlichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den bewirteten Personen erfolgen,
  3. keinen privaten Bezug zu dem Arbeitnehmer aufweisen, also zum Beispiel nicht sein Geburtstag “mitgefeiert” wird,
  4. nicht auch für Personen erfolgen, die von dem beruflichen Anlass nicht betroffen sind, zum Beispiel für Freunde oder Angehörige des Arbeitnehmers, und
  5. nicht aufgrund der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Stellung des Arbeitnehmers üblich sind oder erwartet werden.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Feier ausschließlich für seine Mitarbeiter ausrichtet, die insoweit demselben Arbeitgeber unterstehen, fallen Bewirtungsaufwendungen nach wohl herrschender Meinung nicht unter die grundsätzlich geltende Abzugsbeschränkung von 70 Prozent. Der BFH musste über diese Frage nicht mitentscheiden, da der Kläger seine Aufwendungen nur in Höhe dieser 70 Prozent als Werbungskosten eingeklagt hatte.


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