Kostenübernahme für medizinisch indizierte Rückenschule lohnsteuerfrei

two men using computers
Foto von Proxyclick Visitor Management System

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Rückentrainingsprogramm eines Arbeitnehmers, stellt das keine lohnsteuerpflichtige Zuwendung dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers unter die Bildschirmarbeitsplatzverordnung fällt und der Arbeitgeber die Kostenübernahme von einer medizinischen Indikation sowie der regelmäßigen Trainingsteilnahme abhängig macht (FG Köln, Urteil vom 27. April 2006, 15 K 2887/04). Mit der Steuerfreiheit von Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers befasste sich bereits unser Beitrag vom Juli.

———————————————————-

Nun auch kein Werbungskostenabzug für das „Handelsblatt“ mehr

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29. April 2008, 6 K 1567/04 entschieden, dass neben der “Frankfurter Allgemeine Zeitung” auch das “Handelsblatt” grundsätzlich nicht als Fachzeitschrift, sondern als allgemeine Tageszeitung zu behandeln ist und ein Werbungskostenabzug deshalb auch für das Handelsblatt ausscheidet. Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 1982 noch anders entschieden. Seine abweichende Auffassung begründet das FG Berlin-Brandenburg mit dem angeblich inzwischen stark veränderten Inhalt dieser Zeitung, der “viel mehr als früher” auch “allgemein interessierende politische Themen” enthalte. Mit dem Abzugsverbot für Tageszeitungen beschäftigte sich bereits unser Beitrag vom Oktober.

———————————————————

Auch als Pkw genutztes Wohnmobil: keine doppelte Haushaltsführung möglich

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dafür ist es erforderlich, dass sich die normalerweise einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufsplittet. Von “Wohnen” beziehungsweise einem (zweiten) “Haushalt” am Beschäftigungsort kann bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche zumindest dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen Standort verbleibt, sondern der Arbeitnehmer es zu Wochenendheimfahrten, Dienst- oder Privatfahrten verwendet. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Juli 2008, 2 K 1238/08 entschieden und sich damit einem älteren Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. April 1988, IX 267/81 angeschlossen.

———————————————————

Hinweise für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2009

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe gibt in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2008, S 236.5/14-St 144 Hinweise für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009. Wir kommentieren diese im Folgenden in Auszügen:

1. Bis das Bundesverfassungsgericht darüber entscheidet, ob die Beschränkung der Entfernungspauschale verfassungsmäßig ist, können Steuerpflichtige weiterhin eine vorläufige Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale erreichen. Sie müssen dazu gegen die Nichtberücksichtigung Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das geht auch im Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag vom Dezember 2007.

2. Für den Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen empfiehlt die OFD, noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen offen zu halten, bis das Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet ist. Der Grund: Darin soll ein weitergehender Abzug als bisher (nämlich auch für Privatschulen im EU/EWR-Ausland)zugelassen werden und zwar auch schon für frühere Jahre. Im Antragsformular für die Lohnsteuerermäßigung 2009 ist im Abschnitt D III Nr. 6 das Feld „Schulgeld an Privatschulen“ aufgeführt. Sämtliche Schulgeldzahlungen, das heißt auch solche für Privatschulen im EU/EWR-Ausland, sollte der Steuerpflichtige dort eintragen.

3. Die OFD macht außerdem darauf aufmerksam, dass für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Grenzpendlern Änderungen bei der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2008 (BMF vom 09. September 2008, IV C 4 – S 2285/07/005) zum Tragen kommen. Daraus folgen auch Änderungen der Ermäßigungsvordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ und „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Grenzpendlern ist, dass 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (bei Ehegatten 15.328 Euro) nicht übersteigen. Die vorgenannten Einkommensgrenzen werden gegebenenfalls nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats gekürzt. Diese Kürzungen fallen ab dem 1.Januar 2008 für einige Staaten geringer aus.

4. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen auch dann begünstigt, wenn sie in einem im EU/EWR-Ausland liegenden Haushalt anfallen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Steuerermäßigung nur noch davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Die zwingende Vorlage dieser Belege ist – wie bei den Kinderbetreuungskosten – entfallen.

Dennoch sollten Steuerpflichtige die Belege unbedingt aufbewahren. Für Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Erschließung, Bebauung, Instandhaltung der Bebauung und fest eingebauter Betriebsvorrichtungen) trifft ohnehin auch den privaten Leistungsempfänger die Verpflichtung, die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Absatz 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz).


Hinweis:

Dieser Beitrag und seine Inhalte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine anwaltliche Beratung – juristischer oder anderer Art – dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage des in diesem Beitrag enthaltenen Informationsmaterials unternommen werden.

Weitere Informationen unter www.jmpartner.de