BAG, Urteil vom 22. Juni 2011, 8 AZR 48/10

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Die Klägerin, eine gebürtige Kroatin, beschäftigt die Beklagte – mit einer Unterbrechung – seit Mitte 1985 in dem von ihr bewirtschafteten Schwimmbad. Nachdem die Klägerin zunächst als Reinigungskraft eingesetzt war, erhielt sie vor mehr als 14 Jahren zusätzlich Kassenbefugnis. Seither arbeitete sie immer wieder im Vertretungsfall auch an der Kasse des Schwimmbads. Im Frühjahr 2006 sprach der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin an und forderte diese auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Klägerin verlangte im Gegenzug von der Beklagten Kostenübernahme, was diese indes abgelehnte.

In der Folge verweigerte die Klägerin die Teilnahme an einem Deutschkurs, was schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung führte. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Hinweis auf eine vorliegende Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigungszahlung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ebenso erfolglos, wie in den Vorinstanzen. Das BAG stellte hierzu klar, dass die Aufforderung, einen Deutschkurs auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren, zwar einen Verstoß gegen den Arbeits- oder einen Tarifvertrag bedeuten kann. Eine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, die Entschädigungsansprüche auslöst, stellt dies jedoch nicht dar. Vielmehr, so stellte das BAG dar, kann ein Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung liegt das BAG auf einer Linie mit seiner früheren Entscheidung vom 28. Januar 2010 (siehe Newsletter 02/2010), in der es die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unzureichender Deutschkenntnisse für grundsätzlich möglich erachtet hat. Zwar hat das BAG im vorliegenden Fall zu recht angedeutet, dass die Aufforderung an einen Arbeitnehmer, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren, rechtswidrig sein dürfte, so dass die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall wohl mit Erfolg gegen die Abmahnung hätte vorgehen können. Jedoch hat das BAG hier auch wiederholt festgestellt, dass es ein gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers ist, dass seine Arbeitnehmer ausreichende Sprachkenntnisse zur Bewältigung ihrer Arbeitsaufgaben besitzen. Auch wenn ein Arbeitnehmer bereits viele Jahre im Arbeitsverhältnis steht, kann er sich nicht allein unter Hinweis hierauf der Aufforderung zur Teilnahme an einem Sprachkurs entziehen.