two pens near MacBook Air
Foto von Daniel Fazio

Dienstreise

  • bloß vorübergehender Einsatz (keine starren zeitlichen Grenzen, Richtwert in Praxis 13 Wochen)
  • keine Erbringung weiterer Dienstleistung als zB. Besprechungen, Teilnahme an Schulungen, Seminaren
  • keine Eingliederung in den Zielbetrieb, keine Weisungsbefugnisse des Zielbetriebs
  • Auslandsbezug nicht zwingend erforderlich

 

Entsendung

  • fortgesetzter Einsatz zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Zielunternehmen
  • Rückkehrwille nach Ende des Einsatzes (keine generelle Ober- oder Untergrenze der Dauer)
  • keine Eingliederung in den Zielbetrieb, keine umfassende Weisungsbefugnis des Zielbetriebs
  • Auslandsbezug erforderlich (grenzüberschreitende Sachverhalte)

Arbeitskräfteüberlassung

  • Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb des Beschäftigers in Erfüllung eines Überlassungsvertrages zwischen Überlasser und Beschäftiger (keine zeitliche Ober- oder Untergrenze der Dauer nach AÜG)
  • Eingliederung in den Zielbetrieb, Weisungsbefugnis des Zielbetriebs
  • Auslandsbezug nicht zwingend erforderlich

Quelle: Anna Mertinz, Rechtsanwältin, KWR Rechtsanwälte