Dienstreise
- bloß vorübergehender Einsatz (keine starren zeitlichen Grenzen, Richtwert in Praxis 13 Wochen)
- keine Erbringung weiterer Dienstleistung als zB. Besprechungen, Teilnahme an Schulungen, Seminaren
- keine Eingliederung in den Zielbetrieb, keine Weisungsbefugnisse des Zielbetriebs
- Auslandsbezug nicht zwingend erforderlich
Entsendung
- fortgesetzter Einsatz zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Zielunternehmen
- Rückkehrwille nach Ende des Einsatzes (keine generelle Ober- oder Untergrenze der Dauer)
- keine Eingliederung in den Zielbetrieb, keine umfassende Weisungsbefugnis des Zielbetriebs
- Auslandsbezug erforderlich (grenzüberschreitende Sachverhalte)
Arbeitskräfteüberlassung
- Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb des Beschäftigers in Erfüllung eines Überlassungsvertrages zwischen Überlasser und Beschäftiger (keine zeitliche Ober- oder Untergrenze der Dauer nach AÜG)
- Eingliederung in den Zielbetrieb, Weisungsbefugnis des Zielbetriebs
- Auslandsbezug nicht zwingend erforderlich
Quelle: Anna Mertinz, Rechtsanwältin, KWR Rechtsanwälte