1%-Regelung nur bei tatsächlicher privater Dienstwagennutzung

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Die 1%-Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Allein die Tatsache, dass Sie ein Fahrzeug für betriebliche Fahrten bereitstellen, sei nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer den Wagen auch privat nutze.

Der klagende Apotheker beschäftigte rund 80 Mitarbeiter, zu denen auch sein Sohn gehörte, der das höchste Gehalt aller Beschäftigten erhielt. Den Arbeitnehmern standen sechs Autos für betriebliche Fahrten zur Verfügung, Fahrtenbücher wurden aber nicht geführt. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der Fahrzeuge, einen Audi A8, auch privat nutze, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1%-Regelung an und sandte dem Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid zu.

Dagegen erklärte der Arbeitgeber, dass seine Mitarbeiter und auch sein Sohn die Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt hätten und eine Privatnutzung kraft Arbeitsvertrag verboten sei. Nach Ansicht des Finanzamts sprach aber die Erfahrung mit solchen Fällen für private Einsätze der Fahrzeuge. Die Privatnutzung könne daher nicht ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung hat der BFH nun aufgehoben und die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im Streitfall seien die Anwendungsvoraussetzungen der 1%-Regelung – dass nämlich der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke bestimmten Fahrzeuge seinem Sohn zur Privatnutzung überlassen habe – nicht erfüllt. Stehe eine solche Überlassung nicht fest, könne der fehlende Beweis nicht durch Erfahrungswerte ersetzt werden (Az.: VI R 46/08).

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 10. August 2010

“Anlernverträge” sind nicht zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, die Vereinbarung eines „Anlernvertrags“ gegen das Berufsbildungsgesetz verstößt und nach § 134 BGB unwirksam ist (BAG, Az.: 3 AZR 317/08). In dem Fall hatte ein Malermeister mit der Klägerin einen Anlernvertrag im Beruf „Maler und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die erheblich unter der üblichen Mindestvergütung lag. Die Klägerin verlangte mit der Klage die Zahlung der üblichen Entlohnung für die Zeit ihrer Tätigkeit und hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Laut BAG ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig (§ 4 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Ausbildung müsse grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Alternativ könne auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden.

Es sei jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge seien nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ seien für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis) wie eine reguläre Beschäftigung zu behandeln. Der Arbeitgeber müsse daher die (im Sinne von § 612 Absatz 2 BGB) übliche Vergütung zahlen.

Das BAG hatte nicht zu entscheiden, ob sich der Arbeitgeber vorzeitig aus dem Vertrag lösen kann oder ob dies wegen des besonderen Schutzes des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 3. August 2010

Erster Schritt bei der Modernisierung der Pflegebranche

Für rund 560.000 Pflegekräfte gilt ab dem 1. August 2010 ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro (West) bzw. 7,50 Euro (Ost), der sich jährlich um 25 Cent erhöht. Die Verordnung gilt zunächst bis Ende 2014. Anschließend soll überprüft werden, ob die Regelungen neue Arbeitsplätze gefährden.

Für das kommende Jahr hat sich die Bundesregierung weitere Änderungen vorgenommen. Angesichts einer alternden Bevölkerung und einer wachsenden Zahl an pflegebedürftigen Menschen, die bis zum Jahr 2050 auf voraussichtlich vier Millionen ansteigen wird (heute: 2,25 Millionen), soll auch das Berufsgesetz angepasst werden. Bis Ende März 2011 will die Koalition Eckpunkte vorlegen, wonach die Pflegeberufe modernisiert und die Ausbildungen in einem Pflegegesetz zusammengeführt werden sollen. Ziel ist es, für fachkundiges Personal neue Beschäftigungsfelder zu schaffen. Dabei werden Ergebnisse aus Modellversuchen, Stellungnahmen aus Verbänden und Wissenschaft berücksichtigt sowie Experten aus den jeweiligen Fachgebieten eingebunden.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 27. Juli 2010

Freigrenze ist unabhängig von der Bewertung

Überlassen Sie Beschäftigten Gratisaktien, handelt es sich bei der Zuwendung um Arbeitslohn (Sachbezug). Es sei denn, dies geschieht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Dennoch ist es laut Finanzgericht Düsseldorf möglich, die Sachbezugsfreigrenze auf diesen Vorteil anzuwenden, wenn für die Aktien der gemeine Wert entsprechend des damals gültigen Einkommensteuergesetzes angewendet wurde (Az.: 3K 4569/07 L). Dieser entspricht dem Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Aktien gezahlt worden wäre, gegebenenfalls auch inklusive der Umsatzsteuer. Im Fall hatte der Arbeitgeber 1999 an einen Beschäftigten Aktien ausgegeben.

Das Finanzamt wollte die Sachbezugsfreigrenze (damals 50 DM, heute 44 Euro) aber nicht mehr anwenden, weil der Sachbezug mittlerweile anders ermittelt wird. Dem widersprachen die Richter. Die Bewertung der Aktien mit dem gemeinen Wert der damals geltenden Gesetzesfassung führe nicht dazu, dass dem Arbeitgeber die Berufung auf die aktuelle Freigrenze von vorneherein versagt werden könne.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 8/9 – Mai 2010

Sonderzahlungen dürfen nicht zu hoch sein

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann ein Tarifvertrag regeln, dass bestimmte finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nur Gewerkschaftsmitgliedern zugute kommen. Allerdings stellten die Richter heraus, dass Gewerkschaftsmitglieder finanziell nicht deutlich bessergestellt werden dürfen als Nichtmitglieder (Az.: 10 Sa 695/09). Anreize Damit hat das Gericht einem Arbeitgeber Recht gegeben. Dieser hatte sich geweigert, einer gewerkschaftlich nicht organisierten Mitarbeiterin eine Sonderzuwendung von knapp 125 Euro im Monat zu zahlen. Diese war im Tarifvertrag ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft gekoppelt.

Die Richter werten die Klausel als zulässig. Zwar dürfe auf die Beschäftigten kein Druck durch finanzielle Anreize ausgeübt werden, in eine Gewerkschaft einzutreten. Das sei aber nur zu erwarten, wenn Gewerkschaftsmitglieder z. B. einen deutlich höheren Lohn erhielten als Nichtmitglieder. Im vorliegenden Fall betrage die monatliche Sonderzahlung aber weniger als 7 Prozent des Jahreseinkommens. Damit würden Gewerkschaftler nicht übermäßig begünstigt.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 8/9 – Mai 2010