Das Urteil ist eindeutig: Selbst wenn ein Unternehmen die laufenden Gehaltszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der zu bildenden Rücklagen kürzt, liegt juristisch gesehen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.  

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Foto von Alex Kotliarskyi

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH einen alleinigen Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer angestellt. Dieser erhielt für seine Tätigkeit vom 1. Januar 2005 an ein monatliches Gehalt von 8.087,50 Euro, das vom 1. August 2005 an auf 10.000 Euro erhöht wurde. Daneben war ihm ein Ruhegehalt in Höhe von 3.750 Euro versprochen worden. Die Gesamtbezüge betrugen in den Streitjahren 2005 rund 141.242,84 Euro und für das Jahr 2006 insgesamt 151.969,80 Euro.

Auslöser des Streits war folgender Vorgang: Ende 2005 trafen die GmbH und der Beschäftigte eine “Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten”. Diese sollte gewährleisten, dass ein Gehaltsanteil auf ein Investmentkonto bei einer schweizerischen Bank abgeführt wurde, welches auf den Namen der GmbH angemeldet war. Mit dem entstehenden Guthaben hätte der Geschäftsführer einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung finanzieren können. Zugleich verpfändete die Firma an den Geschäftsführer alle Anteilsscheine des Investmentkontos. Ab Oktober 2005 wurden monatlich 4.000 Euro ohne Lohnsteuer-Einbehalt auf dieses Konto überwiesen. Der Manager erhielt daher ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt. Da schaltete sich das Finanzamt ein.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Geschäftsführer sich regelmäßig in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren muss. Er besitze für die GmbH eine “Allzuständigkeit” und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er — wie im Streitfall — deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es komme deshalb weniger darauf an, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Er bestimme seine Arbeitszeit immerhin selbst. Gelten ließ der Bundesfinanzhof auch nicht, dass im vorliegenden Fall die Gutschrift während der Ansparphase nicht unmittelbar in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgte. Letztlich werde durch den laufenden Gehaltsverzicht Freizeit in Form der Freistellungsphase erkauft.

Bundesfinanzhof, I-R-26/15 | Urteil vom 11.11.2015