Im verhandelten Fall ging es um eine Geschäftsreise von zwei Angestellten des Sonderermittlungsdienstes der Republik Litauen. Auf dem Flug von Vilnius über Riga und Moskau nach Baku kam es zu einer Verspätung von 14 Stunden. Dem Arbeitgeber entstanden dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 338 Euro, weil er seinen Angestellten zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge zahlen musste. Er forderte die Summe von der Airline zurück, diese lehnte die Erstattung jedoch ab. Der Oberste Gerichtshof Litauens legte die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH gab dem Kläger recht: Entsprechend dem Montrealer Abkommen muss die Fluggesellschaft gegenüber dem Arbeitgeber für den Schaden haften. Dabei gilt jedoch eine Obergrenze von 5.000 Euro. Die Airline muss dem Arbeitgeber zudem nur maximal den Betrag erstatten, den die Arbeitnehmer bei einer Schadensersatzklage gegen die Fluggesellschaft selbst erhalten hätten.

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Foto von Crew

Quelle: BDAE Group | Newsletter „Leben & Arbeiten im Ausland“ |
Ausgabe März 2016 | www.bdae.com