Im letzten Newsletter haben wir uns mit dem Begriff der obligatorischen und überobligatorischen Leistungen beschäftigt und die Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Versicherung ausgestaltet werden kann, damit die Leistungen optimal an die Bedürfnisse der Mitarbeiter angepasst sind (>> Grundbegriffe der beruflichen Vorsorge I). In diesem Newsletter beschreiben wir einige weitere Begriffe, deren Bedeutung oftmals nicht auf den ersten Blick einleuchtet. Trotz ihrer Unscheinbarkeit haben sie aber grossen Einfluss auf die Höhe der Leistungen.

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Foto von Patrick Perkins

Bei der Wahl des Arbeitgebers ist der Lohn ein wichtiges Kriterium. Die Leistungen der Pensionskasse sind ein Lohnbestandteil. Welche Auswirkungen die Leistungen der Pensionskasse auf den Lohn haben, ist für den Arbeitnehmer meistens nicht ersichtlich. Denn die Leistungen der Pensionskasse werden nicht auf dem Lohnzettel ausgewiesen, sondern im Reglement geregelt. Es kann daher für die Wahl des Arbeitgebers entscheidend sein, dass  man dem Arbeitnehmer die Vorzüge der Pensionskasse einfach und klar aufzeigen kann.
Es gibt diverse Möglichkeiten, mit der Pensionskasse den Lohn des Arbeitnehmers direkt oder indirekt zu beeinflussen.

Beiträge: Arbeitgeber kann auch mehr als die Hälfte bezahlen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Damit wird das Alterskapital aufgebaut.
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge bezahlen muss. Es ist dabei nicht so wie in der ersten Säule, welche die existentiellen Bedürfnisse absichert, dass der Arbeitgeber bei jedem einzelnen Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge übernehmen muss, sondern die Hälfte bezieht sich auf die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Weitere Regeln gibt es nicht. Dies eröffnet verschiedene Möglichkeiten, die Beiträge festzusetzen.
Die Vorschrift, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge bezahlen muss, ist eine Minimalvorschrift. Er kann also auch mehr als die Hälfte der Beiträge einzahlen. Er kann sogar alle Beiträge übernehmen. Für den Arbeitnehmer bedeutet der Teil, welchen der Arbeitnehmer über den halben Beitrag hinaus übernimmt, einen zusätzlichen Lohnbestandteil. Der Anteil des Arbeitgebers an den Beiträgen der Pensionskasse ist in diesem Fall ein gewichtiges Argument bei der Verhandlung des Lohnes.

Beitragsentwicklung: Geringe Steigerung bei hoher Einstiegssumme möglich

Die Beiträge müssen über die Aktivitätsdauer so festgesetzt werden, dass das Sparziel erreicht werden kann. In aller Regel steigen die Beiträge mit zunehmendem Alter der Versicherten. Dies ist jedoch nicht zwingend. Man kann die Beitragsentwicklung flacher ansetzen, so dass bereits in jungen Jahren viel in die Pensionskasse einbezahlt wird. Dies kann attraktiv sein für eine Firma, welche vor allem junge Mitarbeiter beschäftigt.

Verzinsung: Welchen Zins bietet die Pensionskasse im Überobligatorium?

Die Höhe des Alterskapitals hängt nicht nur von der Höhe der Beiträge, sondern auch davon ab, mit welchem Prozentsatz das angesparte Kapital verzinst wird. Im Bereich des Obligatoriums setzt der Bundesrat den Zinssatz fest. Dieser beträgt zurzeit zwei Prozent. Bis vor rund zehn Jahren betrug dieser Zinssatz noch vier Prozent. Im Überobligatorium sind die Pensionskassen frei, die Verzinsung festzulegen.
Es ist klar, dass über die Beitragsdauer von 40 Jahren mit einem Zinssatz von vier Prozent ein deutlich höheres Kapital angespart wird als mit einem Zinssatz von zwei Prozent. Hat man also eine Pensionskasse, welche einen höheren als den Mindestzinssatz anbietet, kann der Mitarbeiter mit höheren Altersleistungen rechnen.

Umwandlungssatz: genau hinschauen im überobligatorischen Bereich!

Bei Erreichen des Pensionsalters wird das angesparte Alterskapitel mit dem Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet. Im Obligatorium beträgt der Umwandlungssatz zurzeit 6,8 Prozent. Das heisst, dass für Fr. 100’000.– Alterskapital pro Jahr Fr. 6’800.– Rente ausgerichtet werden.
Der Satz von 6,8 Prozent gilt nur für das Obligatorium. Im Überobligatorium sind die Kassen frei, den Umwandlungssatz festzulegen. Wer in einer Kasse mit überobligatorischen Leistungen ist, muss deshalb im Reglement nachsehen, wie hoch der Umwandlungssatz ist. Dieser kann deutlich unter den 6,8 Prozent liegen. Viele Kassen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und haben einen tieferen reglementarischen Umwandlungssatz festgelegt.
Vor einem Jahr wurde darüber abgestimmt, ob der Umwandlungssatz auf 6,4 Prozent gesenkt werden soll. Für diejenigen Arbeitnehmer, die im Bereich des Überobligatoriums versichert sind, war diese Abstimmung ohne Bedeutung. Denn die überobligatorischen Renten können mit einem tieferen Umwandlungssatz berechnet werden. Voraussetzung ist, dass das Reglement dies vorsieht und dass die nach Reglement berechneten Leistungen höher sind als die Leistungen, die nach Gesetz berechnet werden.
Für den Mitarbeiter ist es daher von Vorteil, wenn die Pensionskasse auch im überobligatorischen Bereich zumindest die Umwandlungssatz des Obligatoriums anwendet.

Deckungsgrad: niedriger Deckungsstand birgt Gefahren

Der Deckungsgrad beschreibt das Verhältnis zwischen dem Vermögen der Pensionskasse und Leistungen, welche die Pensionskasse voraussichtlich zahlen muss. Beträgt der Deckungsgrad mehr als 100 Prozent, kann die Pensionskasse sämtliche Leistungen mit ihrem Vermögen bezahlen.
Sinkt der Deckungsgrad unter 100 Prozent, muss die Kasse Sanierungsmassnahmen ergreifen. Diese können darin bestehen, dass die Verzinsung gesenkt oder die Beiträge erhöht werden. Wer deshalb einer Pensionskasse angeschlossen ist, welche einen hohen Deckungsgrad aufweist, muss weniger befürchten, höhere Beiträge bezahlen oder sich mit einer tieferen Verzinsung abfinden zu müssen.