Nebenbeschäftigung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Nebenbeschäftigung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Key Takeaways

  • Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich erlaubt, solange gesetzliche und arbeitsvertragliche Vorgaben nicht verletzt werden.
  • Arbeitgeber dürfen eine Information zur Nebenbeschäftigung verlangen, aber nicht pauschal jede Nebentätigkeit verbieten.
  • Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Gesamtarbeitszeit auf maximal 48 Stunden pro Woche.
  • Wettbewerbsverbot und Leistungspflicht im Hauptjob sind entscheidende Faktoren für die Zulässigkeit.
  • Im Krankheits- und Urlaubsfall gelten besondere Einschränkungen für Nebenbeschäftigungen.

Nebenbeschäftigung aus arbeitsrechtlicher Sicht

In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Regelung zur Nebenbeschäftigung, oft verbunden mit dem Erfordernis einer Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings steht diese pauschale Forderung im Widerspruch zur grundsätzlichen Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind lediglich berechtigt, eine Benachrichtigung über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu verlangen. In bestimmten Fällen kann es dennoch zulässig sein, eine Nebenbeschäftigung zu untersagen oder entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Weitere rechtliche Aspekte zur Arbeitnehmerüberlassung und Haftung können in unserem Artikel zur bilanziellen und steuerlichen Behandlung der Subsidiärhaftung von Entleihern in der Zeitarbeit nachgelesen werden.

Informationspflicht bei Nebenbeschäftigung

Arbeitnehmer, die eine Nebenbeschäftigung aufnehmen möchten, müssen ihren Arbeitgeber darüber informieren. Der Umfang der abzufragenden Informationen ist jedoch gesetzlich geregelt. Üblicherweise darf der Arbeitgeber Details zur Wochenstundenzahl, zur allgemeinen Arbeitszeit, zum Namen des weiteren Arbeitgebers sowie zur Art der Tätigkeit abfragen.

Der konkrete Verdienst im Nebenjob muss nicht offengelegt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits im Hauptjob geringfügig beschäftigt ist und durch die zusätzliche Tätigkeit eine relevante Verdienstgrenze überschreitet, die versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dann ist eine Mitteilung über den Nebenverdienst erforderlich.

Grundsätzliche Regelung zur Nebenbeschäftigung

Da Nebenbeschäftigungen in der Freizeit ausgeübt werden, haben Arbeitgeber grundsätzlich kein Mitspracherecht. Arbeitnehmer sind nur verpflichtet, während der vereinbarten Arbeitszeit die vertraglich festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Aktivitäten außerhalb dieser Zeiten fallen in den privaten Bereich und sind, sofern keine berechtigten Arbeitgeberinteressen betroffen sind, zulässig.

Eine Nebenbeschäftigung ist erlaubt, solange sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie das Arbeitszeitgesetz verstößt, nicht im Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber steht, die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt und versicherungsrechtliche Überschneidungen ausgeschlossen sind. Verletzungen dieser Punkte können dazu führen, dass der Arbeitgeber gegen die Nebenbeschäftigung vorgeht.

Arbeitszeitgesetz und berufliche Einschränkung

Das Arbeitszeitgesetz gibt klare Rahmenbedingungen vor: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden, unabhängig von der Anzahl paralleler Arbeitsverhältnisse. Wird die Kombination von Haupt- und Nebenjob geplant, dürfen die zulässigen Stunden insgesamt nicht überschritten werden. Übersteigt beispielsweise ein Vollzeitjob 38 Stunden pro Woche, sind noch maximal 10 Stunden für eine Nebentätigkeit verfügbar.

Probleme treten auf, wenn die Haupterwerbstätigkeit Überstunden erfordert oder die Nebenbeschäftigung zu verminderter Leistung oder Müdigkeit führt. Können Arbeitnehmer deshalb ihre volle Leistung im Hauptjob nicht mehr erbringen oder verweigern Überstunden zugunsten des Nebenjobs, kann dies zu einem Verbot der Nebenbeschäftigung führen, denn das Arbeitsverhältnis wird dadurch beeinträchtigt oder sogar das Sicherheitsniveau am Arbeitsplatz gefährdet.

Nebenbeschäftigung konkurriert mit Unternehmenszielen

Wenn ein Arbeitnehmer einer Tätigkeit bei einem Wettbewerber nachgeht, kann der Arbeitgeber dies aus Wettbewerbsgründen untersagen. Ein solches Verbot ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Nebenbeschäftigung mehr ist als eine einfache Tätigkeit und aktiv zur wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens beiträgt.

Berufliche Tätigkeiten wie Reinigung oder Wachdienst gelten in der Regel als unbedenklich. Werden jedoch vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen vertrieben oder relevante Strategien entwickelt, steht dies im Konflikt mit den Unternehmensinteressen und ist daher nicht zulässig.

Nebenbeschäftigung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf die Hauptbeschäftigung. Wird dennoch eine Nebenbeschäftigung ausgeführt, kann dies ernste Konsequenzen haben, auch wenn eine Kündigung nicht immer wirksam ist. Empfehlenswert ist es, im Falle einer längeren Krankschreibung das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam zu klären, ob die Nebenbeschäftigung dem Heilungsprozess entgegensteht.

Arbeiten am Computer von Zuhause können je nach Erkrankung möglich sein. Körperlich belastende Tätigkeiten, die dem Heilungszweck widersprechen, sind dagegen während der Krankschreibung untersagt und können Sanktionen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Nebenbeschäftigung im Urlaub

Grundsätzlich darf eine Nebenbeschäftigung auch während des Urlaubs fortgeführt werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Erholungszeit nicht zur Aufnahme zusätzlicher, intensiver Tätigkeiten oder für Erwerbsarbeit verwendet werden darf, welche die Regeneration behindern würden. Die gesetzlichen Bestimmungen untersagen eine Erwerbstätigkeit im Urlaub, wenn diese der Erholung widerspricht. Die genaue Beurteilung, was darunter fällt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Es bleibt also ein großer Handlungsspielraum für Arbeitnehmer, sofern die wesentlichen gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Bei Verstößen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, gegen die Nebenbeschäftigung vorzugehen.

Fazit

Nebenbeschäftigungen sind grundsätzlich erlaubt, solange sie gesetzliche Vorgaben und arbeitsvertragliche Pflichten nicht verletzen. Arbeitnehmer profitieren von zusätzlicher Flexibilität, müssen jedoch darauf achten, dass ihre Leistung im Hauptjob sowie arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Für Unternehmen ist es ratsam, klare interne Regelungen und offene Kommunikation zu fördern, um Missverständnisse zu vermeiden und die Zusammenarbeit positiv zu gestalten. Weitere relevante Aspekte zu HR-Prozessen und Mitarbeiterbindung finden Sie in unserem Blogbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge als Retention-Hebel.

FAQ

Benötige ich immer die Zustimmung meines Arbeitgebers zur Nebenbeschäftigung?
In der Regel nicht, sofern die Nebenbeschäftigung keine betrieblichen Interessen verletzt und die arbeitsvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.

Darf ich in meiner Freizeit beliebige Tätigkeiten ausüben?
Solange keine Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber besteht, das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird und die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt wird, spricht nichts gegen andere Beschäftigungen.

Was passiert, wenn ich während der Krankschreibung einer Nebenbeschäftigung nachgehe?
Ist die Tätigkeit mit dem Heilungsprozess unvereinbar, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen und im Extremfall eine Kündigung.

Muss ich meinen Nebenverdienst angeben?
Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Überschreiten von Verdienst- oder Versicherungsgrenzen, ist eine Angabe nötig.

Wie lange darf ich pro Woche insgesamt arbeiten?
Die maximal zulässige Arbeitszeit beträgt laut Arbeitszeitgesetz 48 Stunden pro Woche, egal wie viele Arbeitsverhältnisse bestehen.

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