Eine Teamassistentin stürzt in der Kantine der Firma, hat dabei ein Tablett mit Geschirr in der Hand und schneidet sich schwer an zersplittertem Glas. Ist das ein Arbeitsunfall? Nein, denn der Unfall ereignet sich zwar im Betrieb. Er steht aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitarbeiterin. In diesem Artikel lesen Sie, wann genau ein Arbeitsunfall vorliegt und was Sie sonst noch zum Thema wissen müssen.

Foto von Jonas Augustin

Definition Arbeitsunfall

Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt, was ein Arbeitsunfall ist. Demnach liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, und zwar durch ein zeitlich eng begrenztes, von außen auf den Körper schädigend einwirkendes Ereignis (SGB VII, §8).

Wichtig: Nicht nur Arbeitnehmerinnen können einen Arbeitsunfall haben, auch eine Schülerin ist bei ihrer Tätigkeit versichert, sollte sie sich zum Beispiel beim Sport den Fuß verstauchen. Gleiches gilt für Studenten und Kindergartenkinder.

Beispiele für Arbeitsunfälle

Um von einem Unfall sprechen zu können muss, wie gesagt, etwas oder jemand von außen auf den Körper einwirken. Häufig geschieht dies bei der Arbeit mit Maschinen, Strom und Gefahrenstoffen. Aber auch durch einen Sturz auf einem Weg im Betrieb.

Ein Arbeitsunfall kann ebenfalls den Bereich der Psyche betreffen, der Begriff des Körpers ist in der Definition weit gefasst. Erlebt beispielsweise ein Lokführer den Suizid einer Person auf den Gleisen mit, kann ein Trauma verursacht werden, das als Arbeitsunfall gilt. Die Definition des Körpers umfasst auch Brillen und Prothesen. Wird eine solche beschädigt, so zählt dieses Ereignis als Arbeitsunfall, sofern das Hilfsmittel beim Unfall tatsächlich getragen wurde.

Arbeitsunfälle finden auch außerhalb des Betriebs statt. So kann die Mitarbeiterin im Home-Office verunfallen, sofern das Ereignis im Arbeitszimmer oder auf dem ersten täglichen Weg dorthin geschieht. Wer auf einer Betriebsfeier verunglückt, ist ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, falls diese Feier wesentlich vom Betrieb organisiert und verantwortet wurde. Auch der Betriebssport ist versichert, wenn er betriebsnah organisiert wurde. Dafür spricht etwa, wenn der Sport im Unternehmen als Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit angeboten wird.

Wegeunfall

Der Arbeitsweg gilt laut SGB als versichert durch eine berufliche Unfallversicherung. Versichert ist allerdings stets der direkte Weg, ein Umweg muss zwingend begründet werden, zum Beispiel mit der Verkehrslage oder weil ein Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft abgeholt wurde. Nimmt die versicherte Person Umwege aus privaten Gründen in Kauf, ist ein entstehender Schaden nicht von der Unfallversicherung gedeckt.

Bringen Eltern ihr Kind auf dem Weg zu ihrer Arbeit in die Kindertagestätte oder in die Schule, sind sie dabei ebenfalls versichert.

Was ist kein Arbeitsunfall?

Absichtliche Selbstverletzungen zählen ausdrücklich nicht als Arbeitsunfall. Weiterhin gilt: Um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden, muss der Unfall tatsächlich dem gesundheitlichen Schaden vorausgehen. Das heißt, wenn schon vor dem Unfall ein Gesundheitsschaden bestand, der während der Arbeitszeit nur akut wird, kommt die Berufsgenossenschaft nicht dafür auf. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte im Betrieb einen Herzanfall erleidet. Für solche Schadensereignisse haftet in der Regel die Krankenversicherung.

Für rein private Tätigkeiten, auch wenn sie im Betrieb stattfinden, besteht keinerlei Versicherungsschutz. So sind zum Beispiel die Wege zum und vom Raucherraum in der Regel nicht versichert, ebenso wenig besteht Versicherungsschutz für eine private Geburtstagsfeier in den Räumlichkeiten der Kantine.

Was tun bei einem Unfall?

  1. Ersthilfe und Arzt: Bei einem Unfall ist der Verunfallten Erste Hilfe zu leisten. Sie sollte aus der Gefahrenstelle entfernt und stabilisiert werden, sofern dies nötig ist. Bei entsprechender Schwere des Unfalls müssen der Rettungsdienst und/oder die betriebliche Rettungsleitstelle informiert werden.

Sollte die Mitarbeiterin mobil sein, muss sie sich in einer Klinik oder Arztpraxis vorstellen. Falls die Arbeitgeberin noch nicht informiert wurde, muss dies zeitnah geschehen.

  1. Meldung an die Berufsgenossenschaft: Sollte die Verunfallte absehbar länger als 3 Kalendertage arbeitsunfähig sein, muss der Unfall an die Berufsgenossenschaft oder die betreffende Unfallkasse gemeldet werden. Tödliche oder schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort zu melden. Zu einer Meldung gehört jeweils eine detaillierte Unfallbeschreibung. Gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser die Unfallmeldung abzeichnen.
  2. Prüfung: Der Versicherer prüft, ob ein Berufsunfall vorliegt und welche Leistungen für die Versicherte zu erbringen sind.

Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall

In den ersten 6 Wochen nach dem Unfall wird die Lohnzahlung fortgesetzt wie im Falle einer normalen Erkrankung. Danach erhält die verunfallte Mitarbeiterin vom Versicherer ein so genanntes Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts.

Muss eine Mitarbeiterin ein Kind pflegen, das einen Schulunfall hatte, erhält sie das so genannte Kinder-Verletztengeld.

Gut zu wissen

  • Verursacht eine versicherte Mitarbeiterin unter Alkoholeinfluss auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, erhält sie keine Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung.
  • Manche Unfälle werden wie Arbeitsunfälle behandelt, selbst wenn die betroffene Person nicht unfallversichert ist. Zum Beispiel wenn eine Person jemanden aus Lebensgefahr rettet oder wenn ein Mitglied einer Hilfsorganisation im Einsatz verunfallt.
  • Selbst wer gegen Sicherheitsvorschriften im Betrieb verstoßen hat, steht unter dem Schutz der Versicherung. Allerdings drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn erhebliches Eigenverschulden vorliegt.