Arbeitnehmerüberlassung contra Tätigkeit im Gemeinschaftsbetrieb

man sitting on chair beside laptop computer and teacup
Foto von Icons8 Team

Zwischen der Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Gemeinschaftsbetrieb und der als Leiharbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist strikt zu differenzieren. Von einer Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb entsandt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. Der Gemeinschaftsbetrieb zeichnet sich zudem dadurch aus, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materielle und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich jedenfalls stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.06.2017 – 5 Sa 209/16

Kein Anspruch auf Schadensersatz in Geld bei fehlender Urlaubsgewährung im laufenden Arbeitsverhältnis

Bewilligt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter den von diesem rechtzeitig beantragten Urlaub nicht, hat der Arbeitnehmer (nur) einen Schadensersatzanspruch, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub in natura gerichtet ist. Ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ein Abgeltungsanspruch kommt erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572/16

Ausschlussfrist bei fehlendem Mindestlohnbezug nicht unwirksam

Enthält eine Ausschlussfrist keine Formulierung dahingehend, dass Mindestlohnansprüche von ihr nicht erfasst sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Vielmehr ist die Ausschlussfrist so zu lesen, als ob Mindestlohnansprüche nicht von ihr tangiert sind.

LAG Nürnberg 09.05.2017 – 7 Sa 560/16

Rückzahlungsklausel muss beidseitig ausgestaltet sein

Wird der Arbeitnehmer zur Erstattung der ihm gewährten Ausbildungskosten mit Hilfe von AGBs nur für den Fall verpflichtet, dass er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ist die Regelung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten besteht deshalb nicht.

ArbG Ulm 08.05.2017 – 4 Ca 486/16

Annahmeverzug aufgrund von Betriebsferien

Ist ein Unternehmen wegen Betriebsferien geschlossen, hat der Arbeitgeber einem arbeitsbereiten, noch nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmer während dieser Zeit das Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzugs fortzuzahlen. Mangels besonderer Vereinbarung besteht kein Recht, den Arbeitnehmer von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unbezahlt freizustellen.

LAG Rheinland-Pfalz 27.04.2017 – 5 Sa 497/16

Bloßer Erwerb von Gesellschaftsanteilen nebst Herrschaftsmacht reicht nicht für Betriebsübergang

Erwirbt eine andere Gesellschaft lediglich Anteile an einem Unternehmen und übt infolgedessen die Herrschaftsmacht aus, ist noch nicht von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auszugehen.

BAG 23.03.2017 – 8 AZR 91/15

Auftragslücken als Wirtschaftsrisiko des Verleihers

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Verleiher diese deshalb ausspricht, weil er kurzzeitig (hier: drei Wochen) keine Einsatzmöglichkeit für seinen Arbeitnehmer bei einem Entleiher hat. Vielmehr gehören kurzfristige Auftragslücken zum Wirtschaftsrisiko eines Leiharbeitsunternehmens.

LAG Berlin-Brandenburg 20.01.2017 – 2 Sa 1188/16 u.a.