Umfang des Pfändungsschutzes

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Foto von Jesus Kiteque

Im Gegensatz zu Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeitszulagen unterliegen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen als Erschwerniszulagen dem Pfändungsschutz. Bezüglich der Höhe der Unpfändbarkeit im Sinne des § 850a Nr. ZPO kann an den Kontext des § 3b EStG angeknüpft werden.

BAG 23.08.2017 – 10 AZR 859/16

Was ist unter politischer Weiterbildung im Sinne des BzG BW zu verstehen?

Der in § 1 Abs. 4 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg verankerte Begriff der „politischen Weiterbildung“ ist weit auszulegen (hier: Erlaubnis der Teilnahme einer von der IG Metall veranstalteten fünftägigen Bildungsmaßnahme mit dem Titel „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“).

LAG Baden-Württemberg 09.08.2017 – 2 Sa 4/17

Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges

Die dreijährige Verjährungsfrist des sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebenden Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Handelsvertreter die abschließende Provisionsabrechnung erhalten hat bzw. seitens des Unternehmens erklärt wurde, dass im Abrechnungszeitraum kein Provisionsanspruch entstanden ist. Verweigert es das Unternehmen, dem Handelsvertreter eine entsprechende Abrechnung zu erteilen, ist der Handelsvertreter berechtigt, die Vorlage eines Buchauszuges zusammen mit der Provisionsabrechnung mit Hilfe des Landgerichts durchzusetzen.

BGH 03.08.2017 – VII ZR 32/17

Software-Keylogger helfen nicht weiter

Auch wenn der Arbeitgeber mit Hilfe eines Software-Keyloggers konkrete Tatsachen feststellt, die den Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Mitarbeiters begründen können, hilft ihm dies in der Regel nicht weiter. Der Einsatz eines derartigen Überwachungs- und Kontrollmittels, mit welchem alle Tastatureingaben aufgezeichnet werden können, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

BAG 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

 

Berücksichtigung einer Teilzeittätigkeit bei der betrieblichen Altersversorgung

§ 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung und Art. 4 RL 2006/54, die in Deutschland durch § 4 TzBfG umgesetzt wurden, stehen einer Regelung nicht entgegen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu Grunde legt, sofern diese Berechnungsmethode den Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht verletzt. Zudem darf eine entsprechende Regelung bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen unterscheiden, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, welches darüber liegt. Die Regelung muss nicht vorsehen, dass zunächst das für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung zu zahlende Einkommen ermittelt, hieraus der Anteil oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dieses Verhältnis schließlich auf das reduzierte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit übertragen wird.

EuGH 13.07.2017 – C-354/16 „Kleinsteuber“

Anspruch auf Teilnahme am Betriebsausflug auch nach Freistellung

Aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes haben auch einvernehmlich freigestellte Mitarbeiter einen Anspruch darauf, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses an Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, etc. teilzunehmen. Für den wirksamen Ausschluss des betreffenden Mitarbeiters benötigt der Arbeitgeber einen Sachgrund. Die vereinbarte Freistellung selbst reicht hierfür nicht.

LAG Köln 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16

Erreichen des 60. Lebensjahres als Kündigungsgrund für Geschäftsführer

In einem Geschäftsführer-Dienstvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass das Dienstverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Geschäftsführers endet, wenn sichergestellt ist, dass dem Geschäftsführer anschließend eine betriebliche Altersversorgung zusteht. In diesem Fall ist nicht von einem Verstoß gegen das AGG auszugehen.

OLG Hamm 19.06.2017 – 8 U 18/17