Ursprünglich hatten beide Parteien einen Praktikumsvertrag abgeschlossen, mit dem Ziel, die Klägerin zur Finanzfachwirtin auszubilden. Entlohnt wurde ihre Beschäftigung im Umfang von wöchentlich 43 Stunden mit monatlich 300 Euro.Tatsächlich arbeitete die Frau mit diesem Vertrag fünfeinhalb Jahre lang für das Unternehmen, wobei sie nur an Montagabenden und am Wochenende ausgebildet wurde. Vor Gericht begründete ihr Arbeitgeber diese Strategie damit, dass die Leistungen der Klägerin zu wünschen übrig gelassen hätten, daher sei eine Ausbildung während der Arbeitszeit nicht möglich gewesen. Die Richter konnte er damit nicht überzeugen. Sie befanden, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrages nicht dem Praktikumszweck gedient habe.    

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LAG München | Urt. v. 13.06.2016, Az. 3 Sa 23/16