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Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeiten
über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Will ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis eine bessere Beurteilung als die Note „befriedigend“ („zur vollen Zufriedenheit“) erreichen, muss er darlegen und beweisen, dass er bessere Leistungen, die eine Beurteilung mit der Note „gut“ („stets zur vollen Zufriedenheit“) bzw. „sehr gut“ („stets zur vollsten Zufriedenheit“) rechtfertigen, erbracht hat. Allein die Tatsache, dass sich aus einer Studie ergibt, dass in der betreffenden Branche in 90% der Fälle die Noten „gut“ bzw „sehr gut“ vergeben werden, begründet keinen entsprechenden Anspruch.

BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13

„Haupternährerklausel“ in einer Pensionszusage unwirksam

Eine Pensionszusage ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz, 1, 2 BGB unwirksam, wenn sie in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Klausel enthält, welche eine Gewährung einer Witwenrente für den Fall voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte “den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat”.

BAG 30.09.2014 – 3 AZR 930/12

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