Fristlose Kündigung bei illoyalem Verhalten
Versucht der Geschäftsführer eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden zu erreichen, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen, weil dann die für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfrieden erheblich gestört ist.
BAG 01.06.2017 – 6 AZR 720/15
Smartphone für den Betriebsrat
Wird in einem Betrieb mit verschiedenen Niederlassungen und Außenstellen in einem Mehrschicht-System gearbeitet, kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber die Bereitstellung eines Smartphones verlangen, wenn nur so die mit den Beschäftigten erforderliche Information und Kommunikation sichergestellt ist.
LAG Hessen 13.03.2017 – 16 TaBV 212/16
§ 113 InsO gilt auch bei Kündigung vor Dienstantritt
§ 113 InsO, wonach ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter auch ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder geltenden Sonderkündigungsschutz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist, findet auch bei Kündigungen vor Arbeitsantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Kündigungserklärung.
BAG 23.02.2017 – 6 AZR 665/15
Titulierung der Geschäftsführer als „soziale Arschlöcher“ rechtfertigt fristlose Kündigung
Bezeichnet ein langjähriger Beschäftigter die Geschäftsführer eines familiengeführten Kleinbetriebes als „soziale Arschlöcher“ kann das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
LAG Schleswig-Holstein 24.01.2017 – 3 Sa 244/16
verhaltensbedingte Kündigung bei haltlosem Strafantrag
Bei einem gegen ihn gerichteten haltlosen Strafantrag eines Mitarbeiters ist der Arbeitgeber berechtigt, das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen. Insbesondere dann, wenn dem Strafantrag jegliche Grundlage fehlt, ist von einer erheblichen Verletzung der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht auszugehen.
BAG 15.12.2016 – 2 AZR 42/16
Freie Diensteinteilung spricht gegen Arbeitnehmereigenschaft
Soweit einer bei einer Rundfunkanstalt beschäftigten Systemverwalterin die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Dienstzeiten und ihr Arbeitspensum selbst zu bestimmen, ist sie nicht mehr als Arbeitnehmerin einzustufen. Insbesondere fehlt es dann an einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehenden Tätigkeit.
LAG München 05.12.2016 – 3 Sa 619/16