Alexandra Knell

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Mitteilungen

Basiszinssatz sinkt auf 1,38 Prozent

Die Österreichische Nationalbank hat zum 21. Jänner 2009 ihren Basiszinssatz von 1,88 Prozent auf 1,38 Pro­zent gesenkt. Seit diesem Stichtag beträgt der Zinssatz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten daher 9,38 Prozent. Der Basiszinssatz ist ein Bezugspunkt für die Verzugszinsen, die Unternehmen leisten müssen, wenn sie verspätet zahlen. Laut Euro-Justiz-Begleitgesetz ändert sich der Basiszinssatz in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank EZB verändert.

Die Verzugszinsen für die verspätete Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen betragen ab dem Jahr 2009 6,94 Prozent pro Jahr.

Der Zinssatz für Verzugszinsen ergibt sich aus der jeweiligen, von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für den Oktober des Kalendervorjahres, zuzüglich drei Prozentpunkten.
(Quelle: dg-in-foline der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse)

Webtipp
www.ooegkk.at

Rechtsprechung

Doch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im neuen Jahr bei Krankenstand nach Arbeitsunfall

Reicht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die er weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht zum Jahresbeginn kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Lediglich dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Berufskrankheit, sondern auf eine anderen Erkrankung zurückzuführen ist, muss der Arbeitgeber weiter zahlen. Der Oberste Gerichtshof hat mit diesem Urteil seine noch 2006 vertretene gegenteilige Auffassung (OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 13/06m) geändert.
(OGH 14. 10. 2008, 8 ObA 44/08s)

Neue EU-Bürger müssen sich Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestätigen lassen

Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (mit Aus­nahme von Malta und Zypern), die in der Zeit nach dem EU-Beitritt rechtmäßig in Österreich beschäftigt und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, müssen sich das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vom Arbeitsmarktservice schriftlich bestätigen lassen, wenn sie weiterhin im Bundesgebiet arbeiten möchten.

Dabei haben aber Zeiten unberücksichtigt zu bleiben, die ein ungarischer Staatsangehöriger aufgrund einer Zulassung als Praktikant im Sinne des zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn abgeschlossenen Abkommens über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen-Ungarn, BGBl III 1998/27) erworben hat.
(VwGH 16. 10. 2008, 2006/09/0225)

Österreichische Gerichte entscheiden Streit mit deutschem Arbeitgeber

Wenn der Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens mehr als 60 Prozent seiner Arbeitszeit in Österreich verbringt, fällt ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber über ausstehendes Entgelt in die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Eine Versetzung des Arbeitnehmers nach Deutschland knapp vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die wegen einer Krankheit des Außendienstmitarbeiters faktisch nie wirksam wurde, ist nicht zu berücksichtigen.
(OGH 10. 7. 2008, 8 ObA 33/08y)

Arbeitsweg von 2,5 Stunden ist zumutbar

Eine tägliche Fahrtzeit von 2,5 Stunden ist für eine Vollzeitstelle zumutbar. Lehnt ein Arbeitsloser die Vermittlung einer solchen Stelle durch das AMS wegen des langen Arbeitsweges ab, stellt dies eine Vereitelungshandlung dar, die mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe sanktioniert werden kann.
(VwGH 2. 7. 2008, 2008/08/0062)

Noch kein Betriebsübergang durch Unternehmenskaufvertrag

Der Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages allein bewirkt noch keinen Betriebsübergang. Es kommt vielmehr darauf an, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind.
(OGH 2. 9. 2008, 8 ObS 5/08f)

Keine Ausnahme von Eintrittsautomatik bei außergerichtlicher Übernahme

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerer Konkurs anmeldet – und ein Gericht das Konkursverfahren eröffnet. Lehnt das Gericht jedoch den Konkursantrag ab, weil das kostendeckende Vermögen fehlt, greift die Ausnahmebestimmung nicht – und der neue Inhaber muss die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernehmen.

Die sachliche Rechtfertigung und damit die infrage gestellte Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung lässt sich nicht bezweifeln. Das Europarecht ermöglicht eine Ausnahme vom Ex-lege-Eintritt des Übernehmers in bestehende Arbeitsverhältnisse dann, wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, das einerseits den Gläubigerinteressen dient und andererseits stark staatlich gesteuert ist. Dass diese Garantien bei einer außergerichtlichen Übernahme nicht bestehen, liegt auf der Hand.
(OGH 8. 10. 2008, 9 ObA 123/08s)

Quelle: personal manager