Expatriates in Krisenregionen – was tun?

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Foto von John Schnobrich

Für Unternehmen, die Mitarbeiter in momentanen Krisenregionen wie Ägypten oder Libyen beschäftigen, gibt es keine allgemeine „Rückholpflicht“ aus dem Einsatzland. Dies geht aus einem Interview von Haufe-Online mit dem Rechtsanwalt Dr. Leif Hansen von Hogan Lovells hervor.

Ob der Arbeitgeber einen Expatriate aus dem Entsendeland zurückruft, hängt laut Hansen hauptsächlich davon ab, welche Vereinbarungen das Unternehmen mit dem Mitarbeiter getroffen hat. In der Regel finden sich entsprechende Vorkehrungen in den Entsenderichtlinien einer Firma beziehungsweise im Entsendevertrag. Hat sich beispielsweise ein Arbeitgeber ein Rückrufrecht für Fälle innerer Unruhe vorbehalten, kann und wird dieser allein aus Gründen der Fürsorge davon Gebrauch machen, wenn die Situation am Einsatzort eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters nicht zulässt, so Hansen.

Der Rechtsexperte weist darauf hin, dass sich oftmals ein entsprechendes Rückkehrrecht für Expatriates in den Entsendeverträgen befindet, wenn im Einsatzland Gefahr durch Unruhen oder Krieg besteht. Dabei kann allerdings entscheidend sein – wie auch jetzt im Fall Ägypten und Libyen – ob der Mitarbeiter in einer verhältnismäßig ruhigen Provinz oder in der umkämpften Hauptstadt eingesetzt ist. Wenn der Expatriate und sein Arbeitgeber keine vertragliche Vereinbarung für den Krisenfall getroffen haben, ist das Richtmaß für das weitere Handeln die Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Wenn dieses eine Gefahr für „Leib und Leben“ im Aufenthaltsland sieht und deutsche Staatsbürger zum Verlassen des Krisenherds auffordert, so muss der Mitarbeiter ausreisen und hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Ähnliches gilt übrigens auch für die kostenfreie Stornierung einer Reise. Die in Paragraf 618 BGB verankerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verpflichtet ihn zudem, seine Expatriates bei der Organisation der Rückkehr zu unterstützen.

Die Frage, wer für die Kosten des Entsendeabbruchs aufkommt, ist laut Rechtsanwalt Hansen vom Einzelfall abhängig. Entscheidend ist unter anderem, ob der Auslandseinsatz dauerhaft oder nur vorübergehend unterbrochen wird und welche vertraglichen Vereinbarungen es im Vorfeld gegeben hat. In der Regel sind Entsendeverträge so ausgestaltet, dass der Arbeitgeber für eine bestimmte Anzahl von Heimreisen während der Auslandstätigkeit (oft sind dies zwei pro Jahr) aufkommt, beziehungsweise einen Teil der Kosten übernimmt. Ist diese Regelung bereits ausgeschöpft, muss der Expatriate die anfallenden Kosten für sich und seine eventuell mitreisende Familie als so genannte »Aufwendungen der privaten Lebensführung « selbst tragen.

Wenn das entsendende Unternehmen allerdings ein vertraglich vereinbartes Rückrufrecht ausübt und damit der Auslandsaufenthalt des Mitarbeiters vorzeitig endet, muss es ihm die Kosten ersetzen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die vorzeitige Kündigung der Wohnung und entsprechende Umzugskosten. Zum Thema »Mitarbeiterrückholung aus dem Ausland« beraten Kanzleien wie Hogan Lovells, aber auch die Auslandsberatungsstelle des BDAE ausführlich.

Neues DBA zwischen Deutschland und Spanien

Deutschland und Spanien haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Dieses ersetzt das ursprüngliche Abkommen aus dem Jahr 1966, bei dem es sich um eines der ältesten dieser Art überhaupt handelt. Wie das Finanzministerium mitteilt, sei das alte DBA aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Spaniens überholt gewesen und ist nun an die gegenwärtigen ökonomischen Verhältnisse angepasst.

Inhalt des neuen DBAs sind unter anderem Investitionsanreize für beide Wirtschaftsstandorte. Diese wollen die Staaten durch die Senkung des Quellensteuersatzes aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher zehn auf fünf Prozent sowie durch einen Verzicht auf das Quellensteuerrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren schaffen. Quellensteuer ist jene Steuer, die direkt vor Ort – also an der Quelle – an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

Neu ist zudem, dass auch die gesetzliche Rente künftig nur begrenzt besteuert werden kann. So beträgt der Quellensteuersatz für Neu-Rentner ab 2015 fünf Prozent und für Neu-Rentner ab 2030 zehn Prozent. Gleiches gilt für staatlich geförderte Renten (z.B. die Riester- Altersvorsorge), wenn der Aufbau einer Rente über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren gefördert wurde. Für die steuerpflichtigen Auszahlungsphase der Rente bei einer Auswanderung des Ruheständlers nach Spanien will das Finanzministerium ein »angemessenes Besteuerungsrecht« als Quellenstaat sicherstellten. Für rein private Altersvorsorgelösungen verbleibt es beim ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Rentenbeziehers.

Frauenquote in Frankreich

In Frankreichs Unternehmen wird es künftig in den Führungsebenen eine Frauenquote geben. Wie faz.net berichtet, sollen bis zum Jahr 2017 40 Prozent der Vorstandsmitglieder mit weiblichen Kräften besetzt sein. Betroffen sind die Verwaltungs- und Aufsichtsräte aller börsennotierten Unternehmen sowie sämtliche Firmen mit einem Umsatzvolumen von mindestens 50 Millionen Euro und 500 Mitarbeitern. Wer sich nicht an die Quote hält, muss mit scharfen Konsequenzen rechnen. So soll einerseits die Ernennung von männlichen Vorständen und Aufsichtsräten ihre Rechtskräftigkeit verlieren und andererseits kein Geld für die Anwesenheit von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern bei Sitzungen fließen.

Nach Verabschiedung des Gesetzes haben Unternehmen, die bislang keine Frauen im Vorstand vorweisen können, sechs Monate Zeit, eine weibliche Führungskraft zu ernennen. Danach soll der Anteil bis 2014 auf 20 Prozent gesteigert werden.

Auch in Deutschland gibt es derzeit eine Debatte über die Einführung einer Frauenquote in der Wirtschaft. EU-Justizkommissarin Viviane Reding hatte bereits im vergangenen Jahr kritisiert, dass die Integration von berufstätigen Frauen in Vorständen und Aufsichtsräten kaum Fortschritte gemacht habe. Sie fordert die Einführung einer gesetzlichen Frauenquote bis spätestens Ende 2011, sofern sich bis dahin am status quo nichts geändert hat.

USA-Visum: Neue Exportprüfung obligatorisch

Unternehmen, die Expatriates vorübergehend in die USA holen und ein entsprechendes Visum für diese beantragen, müssen seit Jahresbeginn eine so genannte „deemed export“-Prüfung vornehmen. Grundlage ist ein neues Gesetz, dass von einer vermuteten Ausfuhr von Exportgütern aus den USA ausgeht. Unternehmen wird damit eine bislang nicht vorhandene Haftung auferlegt, in deren Folge sich Firmen mit unbekannten exportrechtlichen Fragen erstmals auseinandersetzen müssen. Darauf weist Germany Trade & Invest hin.

Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Antragsverfahren für Geschäftsreisevisa komplizierter werden. Die Neuerung hatte die US-Einwanderungsbehörde im November 2010 für das entsprechende Formular I-129 angekündigt. Dieses Formular ist notwendig, um ein Arbeitsvisum für ausländische Mitarbeiter zu beantragen, die einer zeitlich befristeten Beschäftigung in den USA nachgehen wollen. Das Formular enthält einen neuen Passus, in dem über die etwaige Weitergabe kontrollierter Technologie oder technischer Daten an den künftigen Visuminhaber in den USA Auskunft zu erteilen ist. Danach muss ein US-Unternehmen für einen ausländischen Mitarbeiter eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, wenn es an diesen in den USA Technologie oder technische Daten weitergeben möchte, deren Ausfuhr in das Heimatland des Expatriates eine Ausfuhrgenehmigung erfordern würde. In Teil 6 des Antragsformulars müssen die das Visum anfordernde Firmen oder Personen künftig bescheinigen,

  • dass sie hinsichtlich Technologie oder technischer Daten, die an den Mitarbeiter in den USA weitergegeben werden oder zu denen der Mitarbeiter in sonstiger Weise Zugang erhalten wird, sowohl die US-Ausfuhrbestimmungen (Export Administration Regulations – EAR) als auch die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) überprüft haben;
  • dass sie Folgendes entschieden haben (das dann Zutreffende ist anzukreuzen):
  • Entweder: Für den betreffenden Mitarbeiter ist weder eine Ausfuhrgenehmigung des Wirtschaftsministeriums noch des Außenministeriums erforderlich.
  • Oder: Für die Weitergabe der Technologie bzw. der Daten, mit denen der Mitarbeiter in Berührung kommen wird, ist eine Ausfuhrgenehmigung des

Wirtschaftsministeriums und/oder des Außenministeriums erforderlich. Im diesem Fall müssen die Antragsteller versichern, dass sie dem Mitarbeiter keine kontrollierte Technologie oder kontrollierte Daten zugänglich machen werden, solange die erforderliche Ausfuhrgenehmigung oder eine andere Autorisierung noch nicht vorliegt.

Die neuen Vorschriften beziehen sich auf die Visa-Kategorien H-1B, L-1, O-1 und H-1B1 Chile/Singapore. In dem jetzt revidierten Visa-Antragsformular I-129 müssen US-Arbeitgeber bereits beim Beantragen des Visums für einen ausländischen Mitarbeiter erklären, ob gegebenenfalls ein derartiger „deemed export“« stattfinden wird, und im Fall der Fälle versichern, dass vor Weitergabe entsprechender Daten die erforderliche Genehmigung eingeholt wird. Abhängig davon, um welche spezielle Technologie es sich handelt und welche Staatsangehörigkeit der Expatriate besitzt, kann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein.

Bereits eingebürgerte ausländische Staatsangehörige sind übrigens von den neuen Richtlinien ausgenommen. Dies gilt außerdem für Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht, mit einem politischen Flüchtlingsstatus oder denen politisches Asyl gewährt wurde.