Entwurf Jahressteuergesetz 2009

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Foto von Christin Hume

Das Bundeskabinett hat am 18. Juni 2008 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 verabschiedet. Bis zum Jahresende soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. Der Gesetzesentwurf enthält umfangreiche Einzelregelungen in fast allen Steuergesetzen.

1) Optionales Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmerehegatten

Bisher ist für Arbeitnehmerehegatten, die unterschiedliche Einkunftshöhen haben, die Steuerklassenkombination III/V sinnvoll. Diese Kombination ist jedoch sehr pauschal und wird in vielen Einzelfällen als ungerecht empfunden, da in der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung eintreten kann.

Bei Arbeitnehmerehegatten mit ähnlicher Einkunftshöhe wird in der Regel die Kombination IV/IV gewählt.

Das vorgesehene optionale Faktorverfahren basiert zunächst auf der Steuerklassenkombination IV/IV. Mit der zusätzlichen Angabe von Faktoren neben der Steuerklasse IV können dem jeweiligen Ehegatten die ihm persönlich zustehenden, steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugute kommen und der Splittingvorteil auf beide Ehegatten verteilt werden.

Das Finanzamt berechnet die Faktoren – als Verhältnis aus der voraussichtlichen Einkommensteuer beider Ehegatten nach dem Splittingtarif zur Lohnsteuersumme bei Anwendung der Steuerklasse IV – und trägt sie auf den Lohnsteuerkarten jeweils neben der Steuerklasse IV ein.

Das Faktorverfahren soll optional erstmals ab 2010 anwendbar sein. Wenn Ehegatten sich dafür entscheiden, müssen sie über einen gemeinsamen Antrag ihre voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen angeben, weil dies zur Berechnung der Faktoren erforderlich ist.

Auch das Faktorverfahren ist kein endgütiges Verfahren, sondern erfordert eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Zudem ist beim Faktorverfahren der Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers ausgeschlossen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. bewertet das Faktorverfahren als unnötig, wenig zielgenau, datenschutzrechtlich bedenklich und bürokratisch (Pressemitteilung 08/08).

2) Arbeitgeberbescheinigungen im Kindergeldverfahren abgeschafft

Nach § 68 Abs. 2 EStG müssen Arbeitgeber, wenn es die Familienkasse verlangt, eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben und den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vorlegen. Diese Vorschrift diente der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldes und wird mit dem neuen Jahressteuergesetz aufgehoben.

3) Neuer Freibetrag für Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands

Der neue Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG soll für Arbeitgeber Anreize bieten, ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu Dienstleistungen zu gewähren, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sowie die betriebliche Gesundheit fördern sollen.

Die gesundheitsfördernden Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs genügen. Das sind Leistungen, die auch Krankenkassen im Rahmen von Prävention und betrieblicher Gesundheitsförderung anbieten könnten (siehe Artikel „Steuerfreiheit von Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers neu geregelt“). Der Steuerfreibetrag ist auf 500,00 € pro Kalenderjahr begrenzt. Er soll erstmals für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 anwendbar sein.


Referentenentwurf Bürokratieabbaugesetz

Am 23. Juli 2008 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens veröffentlicht, welches zum 01. Januar 2009 in Kraft treten soll.

Grenzen für die Abgabe von Lohnsteueranmeldungen

Nach § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG müssen Unternehmen die Lohnsteuer grundsätzlich monatlich abführen. Sie müssen sie jedoch nur vierteljährlich anmelden und abführen, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr die abzuführende Lohnsteuer über 800 €, aber weniger als 3.000 € betragen hat. Diese Grenzen liegen zukünftig bei 1.000 beziehungsweise 4.000 €.

Prüfungen durch Finanzamt und Sozialversicherung zusammengelegt

Durch die Einführung eines neuen Absatzes 4 in § 42f EStG soll auf Antrag des Arbeitgebers die Lohnsteuer-Außenprüfung zeitgleich mit der Sozialversicherungsprüfung stattfinden. Dadurch bleiben den Unternehmen doppeltes Vorbereiten und Organisieren der Prüfung erspart.


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