Erwartungsgemäß, enthält das Schreiben keine wesentlichen Änderungen oder Neuerungen im Verhältnis zu der bereits im vergangenen Jahr veröffentlichten Entwurfsfassung. Es enthält fol-gende wichtige Grundaussagen:

woman in white shirt using smartphone
Foto von bruce mars

Verwendung von Zeitwertkonten zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung weiterhin steuerlich zulässig

Unter der Geltung des Flexi-II-Gesetzes wird es nicht mehr möglich sein, Wertguthaben im Stör-fall beitragsfrei in eine betriebliche Altersversorgung zu überführen.

Zulässig bleibt es demgegenüber, das Guthaben des Zeitwertkontos steuerwirksam zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Wird daher das Guthaben auf dem Zeitwert-konto aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit ganz oder teilweise zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als eine Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen. Glei-ches gilt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, im sogenannten Blockmodell. Wird in der Frei-stellungsphase vor Fälligkeit vereinbart, das Guthaben des Zeitwertkontos oder den während der Freistellung auszuzahlenden Arbeitslohn zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung herab-zusetzen, ist steuerlich ebenfalls von einer Entgeltumwandlung auszugehen.

Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten auch bei befristeten Dienstverhältnissen möglich

Auch im Rahmen befristeter Dienstverhältnisse soll die steuerliche Anerkennung von Zeitwert-konten grundsätzlich möglich sein. Voraussetzung ist, dass das während der Beschäftigung an-gesammelte Guthaben bei normalem Ablauf noch während der Dauer des befristeten Dienstver-hältnisses ausgeglichen werden kann.

Keine steuerliche Anerkennung für Zeitwertkonten von Organen von Körperschaften

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Zeitwertkonten von Organen einer Körperschaft die steuerli-che Anerkennung versagt bleibt. Bei Zeitwertkonten von Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, führt demnach bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.

Hierbei gelten zu Gunsten der Organe jedoch zwei Einschränkungen: Zum einen soll nach dem BMF-Schreiben der Erwerb einer Organstellung kein Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos haben. Zwar führt nach Erwerb der Organstellung eine weitere Zuführung zu dem Konto steuerlich zum Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Organstellung kann der Arbeitnehmer im Falle des Fortbestehens des Dienstverhältnisses das Guthaben jedoch unter den üblichen für Arbeitnehmer geltenden Rahmenbedingungen weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden. Zum anderen sieht das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung dergestalt vor, dass bei Zeitwertkonten-Modellen für Organe, die bis zum 31. Januar 2009 eingerichtet wurden und aus Vertrauens-schutzgründen steuerlich anzuerkennen gewesen wären, alle Zuführungen bis zum 31. Janu-ar 2009 erst bei Auszahlung zu besteuern sind.

Die für Zeitwertkonten von Organen von Körperschaften getroffenen Regelungen gelten entspre-chend für Arbeitnehmer, die von Körperschaften beschäftigt werden, die sie beherrschen.

Besonderheiten im Falle des Führens von Zeitwertkonten als Depotkonten

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber keine feste Verzinsung des Zeitwertkontos ver-spricht, sondern die Wertentwicklung des Guthabens an die Entwicklung einer externen Kapital-anlage knüpft. Hierbei wird regelmäßig ein Depotkonto bei einem Kreditinstitut eröffnet, welches dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet wird. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen als Depotkonto geführten Wertguthabens ist nach Aussage des BMF-Schreibens, dass der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Dritten, also das Kredit-institut hat.

Wird das Guthaben aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ar-beitnehmer bei einem externen Kreditinstitut geführt und hat der Arbeitgeber keine Werterhal-tungsgarantie abgegeben, so ist es für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass eine Wert-erhaltungsgarantie durch das Kreditinstitut vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein Kapitalanlagewahlrecht des Arbeitnehmers steuerlich unschädlich. Das heißt der Arbeitnehmer kann selbst darüber entscheiden, in welche Kapitalanlage seine eingebrachten Vermögenswerte angelegt werden sollen, sofern ihm entweder der Arbeitgeber oder das entsprechende Kreditinsti-tut garantiert, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme mindestens die einge-brachten Vermögenswerte zur Auszahlung kommen werden.

Fazit

Zwar enthält das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 keine wesentlichen Änderungen im Verhält-nis zu der bereits vorab veröffentlichten Entwurfsfassung. Gleichwohl trifft das Schreiben einige wesentliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten, die im Zusammenspiel mit dem Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger Klärung im Hinblick auf einige offene Fragen im Zusammenhang mit dem Flexi-II-Gesetz bringen.