# Zeitarbeit und Drittstaatsangehörige

*https://www.hrm.de/zeitarbeit-drittstaatsangehoerige/ — 2026-10-16*

Warum eine Arbeitserlaubnis nicht automatisch für  
Leiharbeit gilt

Für die meisten Arbeitgeber endet die Prüfung bei einer Frage: Darf diese Person in Deutschland  
arbeiten? Für Personaldienstleister ist das nur die halbe Wahrheit. Die zweite Frage lautet: Darf  
sie das auch in der Arbeitnehmerüberlassung? Genau hier scheitern in der Praxis viele  
Prüfungen.

# Die Grundregel in § 40 AufenthG

Viele Aufenthaltstitel zur Beschäftigung setzen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit  
voraus. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schreibt vor, dass diese Zustimmung zu versagen ist, wenn die  
Person in der Leiharbeit tätig werden will. Das gilt auch dann, wenn der Titel eine Beschäftigung  
erlaubt und die Person beim Kundenbetrieb direkt arbeiten dürfte.  
Die Branche kritisiert die Regel seit Jahren, die Verbände fordern ihre Abschaffung. Solange der  
Gesetzgeber nichts ändert, gilt sie aber.

# Wann Zeitarbeit trotzdem möglich ist

Betroffen sind nur Titel, die eine Zustimmung der Bundesagentur brauchen. Nach gängiger  
Auslegung ist Zeitarbeit unter anderem möglich bei:

- **Niederlassungserlaubnis** oder **Daueraufenthalt-EU**
- **Blauer Karte EU**, sofern sie ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt wurde
- Titeln aus **familiären Gründen**
- Personen mit längerer **Vorbeschäftigung oder Voraufenthaltszeit** in Deutschland
- **Geflüchteten aus der Ukraine** nach § 24 AufenthG, sofern die Erwerbstätigkeit erlaubt ist

Anders bei der **Westbalkanregelung**. Sie setzt die Zustimmung voraus und schließt Leiharbeit  
damit in der Regel aus.

<figure class="wp-block-image size-large"><img src="https://www.hrm.de/wp-content/uploads/2026/10/DataChecker_Blog_3b-Tabelle-Leiharbeit-1-1024x768.webp" alt="" class="wp-image-247943"></figure>

Die Schwierigkeit: Auf keinem Dokument steht „Leiharbeit erlaubt“. Ob ein Titel mit oder ohne  
Zustimmung erteilt wurde, ergibt sich aus Titelart, Rechtsgrundlage und Nebenbestimmungen.  
Diese Ableitung ist im Tagesgeschäft fehleranfällig.

# Vorsicht bei der Arbeitgeberbindung

Viele Nebenbestimmungen lauten sinngemäß „Beschäftigung nur als [Tätigkeit] bei  
[Unternehmen] gestattet“. Steht dort ein Kundenbetrieb, ist der Einsatz über den  
Personaldienstleister nicht gedeckt. In der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher der  
Arbeitgeber. Diese Bindung steht oft nicht auf der Karte, sondern auf dem Zusatzblatt.

# Was Ihre Kunden erwarten

Als Arbeitgeber trägt der Personaldienstleister die Pflichten aus § 4a Abs. 5 AufenthG. Die  
Kundenbetriebe sind trotzdem betroffen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft vor Ort, wer im  
Betrieb arbeitet, und auch Auftraggeber können belangt werden. Einkauf und Compliance fragen  
deshalb immer öfter nach, wie Sie prüfen. Ein einheitlicher Prozess über alle Niederlassungen  
wird so zum Verkaufsargument.

# Wiedereinsätze und ablaufende Titel

Zeitarbeit lebt von Pools. Bei jedem Wiedereinsatz stellt sich die Frage, ob die alte Prüfung noch  
gilt. Titel laufen ab, werden durch eine Fiktionsbescheinigung ersetzt oder bekommen neue  
Nebenbestimmungen. Ein belastbarer Prozess hält die Gültigkeitsdaten in Ihrem eigenen ATS  
oder Planungssystem fest und stößt von dort rechtzeitig eine neue Prüfung an.

# Fünf Fragen an Ihre Niederlassungen

1. Prüfen Sie nur „Arbeit erlaubt“ oder auch „Leiharbeit erlaubt“?
2. Wird das Zusatzblatt immer angefordert?
3. Fällt auf, wenn ein Titel an einen Kundenbetrieb gebunden ist?
4. Erfasst Ihr System, wann ein Titel abläuft?
5. Können Sie dem Zoll zu jeder Prüfung innerhalb von Minuten einen Nachweis vorlegen?

**So unterstützt DataChecker**. Lautet eine Antwort Nein, lohnt sich ein Gespräch. DataChecker  
unterstützt den [Zeitarbeitssektor](https://datachecker.nl/de/sektoren/zeitarbeitssektor/)bei der digitalen Prüfung von Identität und  
Arbeitsberechtigung und fordert je nach Aufenthaltsstatus die passenden Nachweise an.

**Sprechen Sie uns an**. [Vereinbaren Sie eine Demo](https://datachecker.nl/de/demo/) oder besuchen Sie uns auf der [STAFFINGpro  
am 21. Oktober 2026](https://datachecker.nl/de/staffingpro-2026/), Stand D.05.
