Das neue Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht vor, dass unter anderem Leistungen angehoben und so genannte Pflegestützpunkte eingerichtet werden. Das Gesetz beschäftigt sich aber nicht nur mit Änderungen, die die Leistungsansprüche der Versicherten betreffen. So wird auch der Beitragssatz von bisher 1,7% auf nunmehr 1,95% angehoben. Kinderlose Versicherte zahlen nach wie vor einen Zusatzbeitrag von 0,25%. Während die SV-Beiträge im Allgemeinen je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden, sind die Zusatzbeiträge alleine von den Beschäftigten (Versicherten) zu zahlen. Lediglich im Bundesland Sachsen ist dies anders geregelt, da dort zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag weggefallen ist. In Sachsen beträgt der Anteil zur Pflegeversicherung für Arbeitnehmer 1,475% und für kinderlose Arbeitnehmer 1,725%. Der Arbeitgeber zahlt in beiden Fällen 0,475%.

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Foto von Adolfo Félix

Freistellung

Mit der Reform der Pflegeversicherung will der Gesetzgeber die ambulante Pflege, insbesondere auch die häusliche Pflege durch Angehörige, stärken. Damit kommt er dem Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen nach, durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Zu diesem Zweck enthält das Pflege-Weiterentwickungsgesetz das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG). Das PflegeZG hat der Gesetzgeber im Interesse pflegebedürftiger Angehöriger entwickelt. Dabei hat er die verschiedenen Pflegesituationen und den unterschiedlichen Pflegebedarf besonders berücksichtigt. Die Regelungen zur Pflegezeit ruhen auf zwei Säulen (siehe Kasten unten), die in jeder Pflegesituation die Betreuung des Angehörigen gewährleisten sollen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Ihre Mitarbeiter haben das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben. Vorausgesetzt, diese Zeit ist nötig, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Allerdings hat Ihr Mitarbeiter Ihnen als Arbeitgeber gegenüber auch Pflichten: Er muss Ihnen mitteilen, dass er verhindert ist und seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann Er muss Ihnen die Dauer seiner Verhinderung angeben Der in Ihrem Unternehmen Beschäftigte muss Ihnen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorlegen, wenn Sie dies von ihm verlangen. Daraus muss sich auch ergeben, dass die Pflege und ihre Organisation unbedingt sichergestellt werden müssen.

Die zwei Säulen der Pflegezeitregelung

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit für kurze Zeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen.
  • Pflegezeit: Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen.

Lohnfortzahlung

Zur Weiterzahlung der Vergütung sind Sie nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Hier ist beispielsweise an § 616 BGB zu denken. Nach dieser Vorschrift müssen Sie den Lohn weiterzahlen, wenn Ihr Mitarbeiter der Arbeit aus persönlichen Gründen für verhältnismäßig kurze Zeit fernbleibt. Beachten Sie, dass diese Ansprüche zwar in aller Regel – beispielsweise durch Tarifverträge – außer Kraft gesetzt sind, es sich aber auch Vereinbarungen zur Entgeltfortzahlung aus

  • Tarifverträgen
  • Betriebsvereinbarungen oder
  • individuellen Arbeitsverträgen

ergeben können. Stellen Sie deshalb – etwa durch Nachfrage bei Ihrem Arbeitgeberverband – sicher, ob solche Regelungen bestehen oder geplant sind. In der Sozialversicherung gilt die Beschäftigung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als nicht unterbrochen (§ 7 Absatz 3 SGB IV). Beiträge fallen für diese Zeit natürlich nicht an, wenn Sie keine Entgeltfortzahlung oder eine etwaige Sonderzahlung erbringen.

Kündigungsschutz

Von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung dürfen Sie das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Nur im Ausnahmefall kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Pflegezeit

Die Einführung der Pflegezeit ist eine der wesentlichen Neuerungen der Pflegereform und wird in § 3 PflegeZG geregelt. Ihre Mitarbeiter haben demnach einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen gegenüber die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachzuweisen. Dazu muss er Ihnen eine Bescheinigung

  • der Pflegekasse oder
  • des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

vorlegen. Dies gilt auch für Beschäftigte, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung Versicherten pflegen. Hier ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Will Ihr Mitarbeiter Pflegezeit beanspruchen, muss er Ihnen dies spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Gleichzeitig muss er erklären, für

  • welchen Zeitraum und
  • in welchem Umfang

er freigestellt werden möchte. Eine teilweise Freistellung kann sich zum Beispiel nur auf bestimmte Stunden oder Wochentage erstrecken. Die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie mit Ihrem Mitarbeiter schriftlich vereinbaren.

Hat der MDK die Pflegebedürftigkeit des zu Pflegenden noch nicht bestätigt, muss die zuständige Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags das Gutachten übernehmen. Voraussetzung ist, dass Ihr Mitarbeiter Ihnen gegenüber angekündigt hat, dass er die Pflegezeit nach dem PflegeZG in Anspruch nehmen will. Den Antragsteller – Ihren Mitarbeiter – muss der MDK schriftlich darüber informieren, welche Empfehlung er an die Pflegekasse weiterleitet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch bei Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung auf diese Weise verfahren wird.

Wichtig: Die Bestimmungen über die Pflegezeit gelten nicht für Arbeitgeber mit in der Regel weniger als 15 Beschäftigten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die kurzzeitige Freistellung. Diese müssen Sie auch dann gewähren, wenn Sie in Ihrem Betrieb nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Wer sind „nahe Angehörige“?

Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG sind zunächst Großeltern, Eltern, Schwiegereltern. Ferner gehören Ehegatten, (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister dazu. Angesprochen sind außerdem Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und die des Ehegatten oder Lebenspartners. Schwiegerkinder und Enkelkinder gehören ebenfalls dazu. Wichtig: Die Bestimmungen über die Pflegezeit gelten nicht für Arbeitgeber mit in der Regel weniger als 15 Beschäftigten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die kurzzeitige Freistellung. Diese müssen Sie auch dann gewähren, wenn Sie in Ihrem Betrieb nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Als Arbeitgeber müssen Sie den Wünschen Ihres Beschäftigten entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Insoweit ist die Regelung dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nachgebildet. Auf diese Weise wird einerseits der Arbeitgeber vor Überforderung geschützt, andererseits ist jedoch nicht jeder Ablehnungsgrund ausreichend.

Als Arbeitgeber müssen Sie den Wünschen Ihres Beschäftigten entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Insoweit ist die Regelung dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nachgebildet. Auf diese Weise wird einerseits der Arbeitgeber vor Überforderung geschützt, andererseits ist jedoch nicht jeder Ablehnungsgrund ausreichend.

Dauer der Pflegezeit

Für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate. Wurde die Höchstdauer nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, die Pflegezeit mit Ihrer Zustimmung entsprechend zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann Ihr Mitarbeiter dann verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Pflege nicht erfolgen kann. Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege ist unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Ihr Mitarbeiter muss Sie darüber unverzüglich informieren. Soll die Pflegezeit vorzeitig beendet werden, müssen Sie als Arbeitgeber dem ebenfalls zustimmen. Befristete Verträge Stellen Sie für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit zur Vertretung einen Mitarbeiter ein, ist das ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Endet die Pflegezeit vorzeitig, können Sie den befristeten Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Quelle: LohnPraxis - GWV Fachverlage GmbH