BAG, Urteil vom 11.07.2007, 7 AZR 501/06

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Foto von Toa Heftiba

In diesem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bis zum 28.02.2005 befristet beschäftigt. Im September 2004 wandte er sich an seinen Arbeitgeber und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Arbeitgeber in einem Schreiben vom 22.12.2004 ab. Gleichwohl arbeitete der Arbeitnehmer über den 28.02.2005 (Befristungsende) hinaus an seinem Arbeitsplatz weiter. Das bemerkten die Personalabteilung und die Unternehmensleitung zunächst nicht und widersprachen daher auch nicht sofort. Der Arbeitnehmer hatte sich schließlich in dem hierauf durchgeführten Befristungskontrollverfahren vor dem Arbeitsgericht darauf berufen, dass durch die Weiterarbeit ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen sei - zumindest sei dies nach § 15 Absatz 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu fingieren.

Dem hat das BAG in letzter Instanz widersprochen. Die Weigerung des Arbeitgebers im Dezember 2004, im Anschluss an die Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, wertete das Gericht gleichzeitig als Widerspruch gegen eine Verlängerung. Bereits bisher waren die Arbeitsgerichte der Auffassung, dass Unternehmen einen solchen Widerspruch schon vor Ende der Befristung aussprechen können, weshalb manche Unternehmen teilweise in schriftlichen Arbeitsverträgen eine Verlängerung ausschließen. Neu ist nach der vorliegenden Enscheidung jedoch, dass auch dann, wenn es der Arbeitgeber im Anschluss an die Befristung ablehnt, das Arbeitsverhältnis befristet zu verlängern oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, dies als Widerspruch gegen die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG anzusehen ist.

Entscheidend ist somit allein, ob der Arbeitnehmer spätestens bei Ende der Befristung aus einer Äußerung des Arbeitgebers hatte entnehmen können, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gewünscht ist.