Viele Personaler denken, dass immer dann von einer Entsendung und nicht mehr von einer Diensteise auszugehen sei, wenn ein Mitarbeiter für längere Zeit – in der Regel zwischen zwei und vier Jahren – ins Ausland geht. Das ist jedoch falsch.Die Begriffe „Entsendung“ und „Dienstreise“ sind keine klar definierten Rechtsbegriffe. Die Dauer oder Art eines Personaleinsatzes ist grundsätzlich kein Unterscheidungsmerkmal für eine Entsendung oder Dienstreise.

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Foto von Adeolu Eletu

Bei der Abgrenzung sind zwei Rechtsgebiete zu beachten: Das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Im steuerrechtlichen Sinne ist der Zweck einer Dienstreise eine kurzfristige Projektsteuerung oder –realisierung vor Ort. Dienstreisen mit einer Dauer von maximal drei Monaten gelten unter Umständen als steuerrechtlich unproblematisch, da die Zahlung von mit der Dienstreise verbundenen Zulagen steuerfrei bleibt. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne allerdings sind alle – wirklich alle – Personaleinsätze im Ausland eine Entsendung. Laut § 4 SGB IV ist eine Entsendung:

  1. Die weisungsgemäße Aufnahme einer Tätigkeit
  2. in einem anderen Land als der BRD
  3. für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
  4. im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnis.

Achtung: Mitarbeiter, die länger als 24 Monate für ihren Arbeitgeber Deutschland verlassen, werden im Einsatzland sozialversicherungspflichtig.

Der Autor:

_MTP1253 onlineOmer Dotou ist Leiter Unternehmensberatung und Internationale Mitarbeiterentsendung bei der BDAE GRUPPE.

E-Mail: odotou@bdae.com

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Quelle: www.expat-news.com