Ausblick: Grundsätzlich kann also die Mittagspause frei genutzt werden. Wenn Shoppen Ihrer Erholung für den weiteren Arbeitsprozess dient…dann kann niemand wirklich widersprechen. Dennoch sollten Mitarbeitende ihr Mittagspausen-Verhalten im Auge behalten. Die Erfahrung zeigt: Auch mit den besten Vorsätzen verschätzen sich Internet-Nutzer in der Zeit, die sie beim Surfen verbringen.

A stack of thick folders on a white surface
Foto von Beatriz Pérez Moya

Social Media und Netzwerken

Wer als Arbeitnehmer ohnehin Social Media Kanäle betreut, muss zusätzlich Disziplin und Zeitplanung einsetzen, um seine Arbeit klar zu strukturieren und nicht „hängen zu bleiben“.

Besonders hier ist es verführerisch, nebenher noch die eigenen privaten Konten zu sichten. Auch Personal Manager, die für das Recruiting und die Talentsuche Online Kanäle regelmässig betreuen, könnten hier längere Zeit verbringen als üblich. Hier ist es schwer,– auch arbeitgeberseitig –  klare Grenzen ziehen zu können.

Arbeitnehmer müssten sicherstellen, dass sie die Zeit, die sie mit privatem Surfen verbringen, auch wieder aufholen – so Daniella Lützelschwab, Ressortleiterin Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht vom Schweizerischen Arbeitgeberverband.

Ausserdem könne der Arbeitgeber verlangen, dass Arbeit fertiggestellt wird und u.U. nachgearbeitet wird. „Über“stunden sind das dann nicht. Sie dienen ja der Erfüllung des Arbeitsvertrags, der zu anderer Zeit nicht nachgekommen werden konnte.

Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit – Klare Vereinbarungen notwendig

Der Arbeitgeberverband rät zum Masshalten. Doch was ist das “richtige” Mass? Damit es gar nicht erst zu Diskussionen und Aufrechnungen kommt, ist es wichtig, dass alle Beteiligten proaktiv aufeinander zugehen: Der Arbeitgeber stellt klare Regelungen für die jeweiligen Stellenprofile auf, beispielsweise hinsichtlich dessen wieviel Zeit und Aufwand für bestimmte Tätigkeiten maximal anfallen sollte.

Inwieweit das die Arbeitsautonomie und wichtige Re-/Aktionen im Netz einschränkt, sollte dann Gegenstand von Jour Fixes oder Mitarbeitergesprächen sein. Es sollte klar vereinbart werden, ob „private Aktivitäten erlaubt sind oder nicht – oder ob dafür bestimmte Zeiten gelten sollen.

Das gilt vor allem für Arbeitnehmer, die nicht unbedingt ständig online sein müssen und für Tätigkeiten wie das Shoppen. Je nach Dringlichkeit (Arzttermin ausmachen, Anruf der Kindergärtnerin etc.) sollten private Tätigkeiten geduldet sein – und sind es auch in aller Regel.

Die Abgrenzung: Social Media im Beruf

Beim beruflichen Netzwerken sind Unternehmen heutzutage unbedingt aufgefordert, ihre Zeitenregelungen individuell zu überprüfen und zu überdenken. Längst gehört die ständige Online-Verbindung zum Recherchieren und Reagieren auch für HR-Professionals zum Alltag. Hier absolut verbindliche Vorgaben zu machen – ist kaum möglich.

Umso mehr sind hier die Mitarbeitenden gefragt, umgekehrt auch auf den Arbeitgeber zuzugehen: Sie schildern klar ihre Arbeitssituation und holen sich damit das  Einverständnis für bestimmte Tätigkeiten im Internet ein, die u.U. über die üblichen Zeiten hinausgehen.

Social Media für Weiterbildung – ein Gewinn für das Unternehmen

Hier müssen Arbeitnehmende klar für sich entscheiden: Wollen sie die Möglichkeiten, die z.B. HRM.ch bietet, für sich persönlich nutzen? Oder wollen sie ihre Arbeitgeber einbeziehen? Denn so manche Veranstaltung, die auf HRM.ch von Mitgliedern oder HRMri im Rahmen von Messen angeboten wird, kann eindeutig als Weiterbildung deklariert – u.U. sogar zertifiziert werden. Berufliches Netzwerken kommt heute häufig dem Employer Branding zugute.

So hat der Arbeitgeber gerade auch bei HRM.ch die Möglichkeit, mögliche Kosten für eine Premium-Mitgliedschaft sogar zu übernehmen – und / oder als Sonderleistung zur Verfügung stellen.

Und – damit schliesst sich der Kreis – mit dem Employer Branding – und dem Personal Branding, das Sie für sich betreiben. Von einem bewussten, offenen, transparenten – und damit auch professionellen Umgang mit Social Media und Branchennetzwerken profitieren alle. Und das Shopping? Das hat noch Zeit.

Quellen u.a.:

https://www.beobachter.ch/konsum/online-shopping-der-kaufrausch-im-buro?utm_source=BEO+Newsletter&utm_campaign=283f0e5c7a-EMAIL_CAMPAIGN_2017_05_30&utm_medium=email&utm_term=0_1d31f5f40a-283f0e5c7a-95093373

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Arbeits-und-Ruhezeiten.html

http://www.businessfrau.ch/geld-recht/arbeitsrecht/345-pausenregelungen-fuer-arbeitnehmerinnen

http://www.businessfrau.ch/geld-recht/arbeitsrecht/336-private-taetigkeiten-waehrend-der-arbeitszeit

ttp://www.gesetze.ch/sr/822.111/822.111_005.htm

http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/lohn/arbeitszeitregelung_de

 

Schweizer lieben den Online-Kauf

Die Daten stammen von den Online-Händlern selber: Digitec Galaxus, der derzeit umsatzstärkste Onlinehändler, stellte fest, dass die Spitzenzeiten des Absatzes zwischen 11 und 12 Uhr sowie 16 und 17 Uhr liegen.

Es ist praktisch, wenn man nach der Arbeit nicht mehr vor der Kasse Schlange stehen muss. Interessant: „Je älter ein Kunde ist, desto eher kauft er während der Bürozeit ein.“ Und, so schreibt Digitec-Galaxus-Sprecher Alex Hämmerli: „Der Trend zeichnet sich seit Jahren ab, statt ihre Pausen im Kaffeeraum oder bei einer Zigarette zu verbringen, nutzen immer mehr Arbeitnehmer ihre freie Zeit fürs Stöbern und Shoppen im  Internet.“

Stattdessen Kontakte pflegen?

Leider liegen keine vergleichbaren Daten für die Nutzung von Facebook, XING, LinkedIn oder auch HRM.ch vor. Werden diese Portale ebenso häufig angesteuert? Wenn ja, dann auch während der Arbeits- oder Pausenzeit? Doch kollidiert solch ein Verhalten nicht mit arbeitsrechtlichen Vorgaben? Die Fakten:

  • Die Mittagspause und Kaffeepause dient der Erholung des Mitarbeiters, um die Arbeitskraft für die vertraglich geschuldete Leistung zu erhalten.
  • Es ist vorgeschrieben, dass während der Arbeitszeit Pausen zu gewähren sind: mindestens eine Viertelstunde für Mitarbeiter, die mehr als fünfeinhalb Stunden am Stück arbeiten; eine halbe Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden – und neun Stunden erfordern eine Stunde Pause.
  • Pausen sind daher verpflichtend für Arbeitnehmer.
  • Schwangere dürfen ab der 13. Schwangerschaftswoche alle zwei Stunden 10 Minunten Pause einlegen, wenn sie eine stehende oder körperlich anstrengende Tätigkeit verrichten.
  • Wenn Arbeitnehmer Familienpflichten wahrnehmen müssen, wie die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren und (ältere) Angehörige, dürfen sie auf Wunsch  1,5 Stunden Pause machen.
  • Zusätzliche Pausen ausserhalb der Mittagspause sind nicht vorgesehen – u.U. kann daher der Arbeitgeber verlangen, die dafür verbrachte Zeit nachzuarbeiten.
  • Ob die Pausenzeiten für ein gutes Essen, den einen oder anderen Kaffee oder eine Zigarette genutzt werden, ist egal – doch Kaffee- oder Raucherpausen ausserhalb der Mittagspausenzeit liegen in der Kulanz der Führungskraft. Die Gründe u.a.: Mitarbeitende werden dadurch aus ihrer Schaffenszeit herausgerissen. Sie fragmentieren ihren Tag zusätzlich selber. Ausserdem addieren sich zu einer Raucherpause immer auch die Zeiten des Wegs zu den Raucherecken, die der Wiederaufnahme der Tätigkeit etc.
  • Auch das Online-shoppen können Arbeitgeber während der Pausenzeiten nicht grundsätzlich verbieten, denn diese ist grundsätzlich frei verfügbare Zeit (generell ohne Lohnfortzahlung). Dennoch hat der Arbeitgeber aufgrund obig erwähnter gesetzlicher Vorschriften, die Pflicht, auf die Einhaltung der Pausen zu überwachen – und deren Erholungsgehalt zu achten.
  • Die Mittagspause sollte daher auch in der Mitte der Arbeitszeit stattfinden, nicht am Anfang oder am Ende.
  • Online-shoppen fällt gesetzlich in ähnliche Kategorien wie das Versenden privater Mails oder private Anrufe. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber private Mails und Anrufe aufgrund dringlicher Gründe (Arzttermin vereinbaren, kranke Tochter zurückrufen, Pflegekraft der älteren Angehörigen briefen etc.) tolerieren. Er kann aber das Nacharbeiten der Zeit verlangen.
  • Bei der Nutzung von Social Media muss bei der Nutzung in den Pausen und während der Arbeitszeit unterschieden werden zwischen privaten Kontakten und geschäftlichen Kontakten. Das wird auf Twitter und Facebook schwierig sein, XING, HRM.ch und LinkedIn stellen jedoch zweifelsfrei berufliche Bezüge dar.