Urteilsbesprechung Kantonsgericht St. Gallen BZ.2009.64-K3 vom 15. Dezember 2009, bestätigt in BGE 2010 4A_59/2010 vom 20. Mai 2010

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Foto von Nastuh Abootalebi

Sachverhalt und Entscheidbegründung

Die Arbeitgeberin kündigte dem Mitarbeiter das langjährige Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Februar 2008 zufolge innerbetrieblicher Umstrukturierungen per Ende Mai 2008 auf. Der von der Arbeitgeberin während der Kündigungsfrist freigestellte Mitarbeiter reichte in der Folge ärztliche Zeugnisse ein, welche ihn vom 13. Mai bis zum 30. Juni 2008 arbeitsunfähig schrieben. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sie stellte in Aussicht, von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, sollte der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht Folge leisten. Der Arbeitnehmer liess sich nicht untersuchen, was zu unterschiedlichen Ansichten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte.

Das Kantonsgericht St. Gallen entschied mit Urteil vom 15. Dezember 2009, dass der Arbeitgeber bei Zweifeln am eingereichten Arztzeugnis auch ohne vertraglich vereinbarte Ermächtigung hierzu den Arbeitnehmer zum Vertrauensarzt aufbieten darf. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Mai 2010 geschützt.

Bemerkungen

Die Beweislast für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trägt nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB der Arbeitnehmende. Es ist naheliegend, dass dieser Beweis am einfachsten durch Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses erbracht wird. Dabei zeigt die Erfahrung, dass die Gerichte solche ärztlichen Zeugnisse ohne Not kaum in Frage stellen und ohne schlüssigen Gegenbeweis deren Richtigkeit in aller Regel vorbehaltlos annehmen.

Hat der Arbeitgeber begründeten Anlass, die Richtigkeit eines ihm vom Mitarbeiter vorgelegten Arztzeugnisses in Frage zu stellen (solche Zweifel können aus den Umständen entstehen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung bei Aktivitäten gesehen wird oder wenn ein Arztzeugnis rückwirkend erstellt wird), tut er gut daran, dessen Richtigkeit sofort abklären zu lassen. Tauglich hierzu ist in aller Regel nur eine weitere ärztliche Begutachtung am besten durch einen im entsprechenden medizinischen Gebiet spezialisierten Arzt. Dies hat deshalb sofort zu geschehen, weil eine nachträgliche (also allenfalls nach Genesung erfolgende) ärztliche Begutachtung wenig aussagekräftig ist und sich ein Gericht dadurch kaum wird davon überzeugen lassen, dass das ursprüngliche Zeugnis falsch war.

Gemäss herrschender Lehre und nun auch vom Bundesgericht abgesegnet, ist der Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche vertragliche Ermächtigung berechtigt, den Arbeitnehmer bei Zweifeln an der Richtigkeit des vorgelegten Arztzeugnisses zum Vertrauensarzt aufzubieten. Hat der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, empfiehlt es sich, diese mit ins Boot zu holen und deren Vertrauensarzt beizuziehen. Arbeitgeber und Versicherung ziehen hier am selben Strick. Im Alleingang ist die Suche nach einem Arzt, welcher bereit ist, im Rahmen einer Begutachtung einem Berufskollegen in den Rücken zu fallen, mitunter schwierig.

Kommt der Vertrauensarzt zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer trotz anderslauten-dem ärztlichen Zeugnis arbeitsfähig ist, ist der Arbeitgeber grundsätzlich von seiner Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR befreit und muss sich nicht an allfällige Kündigungssperrfristen (Art. 336c OR) halten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das letzte Wort immer noch die Gerichte haben und dass auch ein ärztliches Ge-gengutachten der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt. Beurteilt der Vertrauensarzt das von seinem Berufskollegen erstellte Arztzeugnis als richtig, hat der Arbeitgeber immerhin die Gewissheit, dass die vom Mitarbeiter daraus abgeleiteten Ansprüche rechtens sind.