Entscheidung

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Die Änderungskündigung der Firma vom 23.12.2013 war unverhältnismäßig i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG. Für das der Klägerin mit der Kündigung unterbreitete „Änderungsangebot“ bedurfte es keiner Änderung der Vertragsbedingungen.

Die Änderung des Arbeitsorts konnte die Firma durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vornehmen. Nach § 106 Satz 1 GewO darf er u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht anderweitig verbindlich festgelegt ist. Bei der

Auslegung der einzelvertraglichen Regelungen ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet wurde und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird.

Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dieser (nur) der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315
Abs. 3 BGB.

BAG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AzR 509/15

Problempunkt

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob eine vom Arbeitgeber gewünschte Änderung im Mitarbeitereinsatz (notfalls) einseitig durch eine Arbeitgeberweisung im Rahmen des Direk- tionsrechts (§ 106 GewO) ggf. ohne Prozess realisiert werden kann oder ob es einer Änderungskündigung bedarf, die regelmäßig unvermeidbar zu einem (Änderungs-)Kündigungsschutzprozess führen wird (s. dazu neuestens Brügger/Willems, AuA 11/16, S. 662 ff.).

Im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin ist im Rubrum die damalige Anschrift des Arbeitgebers in E aufgeführt. Unter „Besondere Vereinbarungen“ heißt es u. a.: „1.3 Derzeitiger Dienstsitz: s.o.“ und „II.1.2 (Die Arbeitgeberin) behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen“.

Im Jahre 2013 plante die Firma, die Anzahl ihrer sechs Betriebsstätten auf zwei zu reduzieren. Sie erklärte gegenüber der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 23.12.2013, sie mache von ihrem Direktionsrecht Gebrauch und versetze sie zum 23.12.2014 nach A.

Am selben Tag erklärte sie mit einem weiteren Schreiben „höchst vorsorglich“ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.7.2014, verbunden mit dem Angebot, es nach Ablauf der Kündigungsfrist in A fortzusetzen. Die Änderung des Tätigkeitsorts in Ausübung des Direktionsrechts hielt die Firma später nicht mehr aufrecht.

Die Mitarbeiterin hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt, angenommen und sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. Diese sei unverhältnismäßig. Es habe bereits aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts die Möglichkeit ihrer Versetzung nach A bestanden. Die Firma beantragte Klageabweisung. Die Klage der Betroffenen war in allen drei Instanzen erfolgreich.

Konsequenzen

In der Praxis bestehen im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  • Vorbehaltlose Festlegung eines Arbeitsorts:
  • Eine gewünschte Änderung des Arbeitsorts kann nicht mit Hilfe des Weisungsrechts
  • (§ 106 GewO) herbeigeführt werden.
  • Der Arbeitgeber muss sich mit dem Mitarbeiter einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen.
  • Festlegung eines Arbeitsorts, verbunden mit Versetzungsvorbehalt:
  • Mittels Direktionsrechts kann der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsort zuweisen. Die Weisung darf nicht unbillig sein. Es ist also eine arbeitsgerichtliche Ausübungskontrolle möglich.
  • Keine Regelung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag: Die Rechtslage ist dieselbe wie bei der zuvor behandelten Alternative.

Praxistipp

Der vorhergehende Abschnitt „Konse­quenzen“ und die wiedergegebenen Gründe der Entscheidung enthalten die notwendigen Hinweise zur Vertragsgestaltung. Weitere Anregungen sind den Ausführungen des 2. Senats zur Ausle­ gung des Arbeitsvertrags, soweit der Arbeitsort betroffen ist, zu entnehmen. Rein praktisch lässt sich durch „Mobili­tätstraining“ (= möglichst vielseitigen Mitarbeitereinsatz) die Aufgeschlossen­ heit der Belegschaft für Ortswechsel, Tätigkeitsänderungen oder andere Änderungen im Arbeitseinsatz fördern. Die beste Vertragsgestaltung nützt nichts, wenn der Arbeitgeber von den vertraglichen Möglichkeiten keinen oder nur wenig Gebrauch macht.

Dr. Wolf Hunold, Unternehmensberater,  Neuss

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 4/17, Seiten 248-249

Im Fall ist in I.3. des Arbeitsvertrags unter dem Begriff „Derzeitiger Dienstsitz“ kein bestimmter Ort bezeichnet, sondern mit „s. o.“ auf den vorstehenden Vertragsinhalt verwiesen. In diesem findet sich keine ausdrückliche Regelung eines Dienstsitzes. Aus Sicht eines verständigen, objektiven Vertragspartners kann das daher nur die im Rubrum in Bezug genommene Adresse in E sein.

Mit dem einschränkenden Zusatz „Derzeitiger“ hat sich die Beklagte allerdings ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung des Dienstsitzes vorbehalten. Ein verständiger Vertragspartner kann diese Regelung nicht als eine dauernde Fixierung des Beschäftigungsorts verstehen.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass ihre Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die eine Betriebsstätte in E unterhielt. Vielmehr kann die Bezugnahme auf die Adresse ihres einzigen Standorts, verbunden mit der Beschränkung „Derzeitiger“, objektiv nur so verstanden werden, dass eine Veränderung des gegenwärtigen Arbeitsorts möglich sein soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Versetzungsklausel in II.1.2 des Arbeitsvertrags. Selbst wenn diese eine Änderung allein der Tätig- keit und nicht des Tätigkeitsorts „im Rahmen des Unternehmens“ vorsehen sollte, ergäbe sich auch daraus nicht, dass der Arbeitsort – trotz der Formulierungen „derzeitig“ und „jeweilig“ auf E hätte fixiert sein sollen.

Im Gegenteil spricht der Vorbehalt einer unternehmensweiten Übertragung einer anderen Tätigkeit zusätzlich gegen eine Festlegung des Tätigkeitsorts auf die gegenwärtige Betriebsstätte.

Für eine Anwendung der Unklarheitenregel aus § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum. Aus den vorgenannten Gründen bestehen keine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Auslegung. Die vertraglichen Bestimmungen sind auch nicht intransparent, unbeschadet des Umstands, dass sich die Firma nicht auf die selbst aufgestellten Vertragsbedingungen dafür berufen könnte. Eine abweichende Individualabrede liegt nicht vor.