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Der Arbeitgeber gewährte im vorliegenden Fall seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als seinen jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hatte gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Sie verlangte daher ebenfalls jährlich 36 Urlaubstage.

Der Schuhproduzent (Birkenstock) ist nicht tarifgebunden, lehnt sich aber bei der Urlaubsregelung an das Tarifwerk der Schuhindustrie an, das ebenfalls zwei weitere Urlaubstage mit Vollendung des 58. Lebensjahres vorsieht. Der Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel NRW enthält in § 8 zum Urlaub keine solche Regelung. Es ist  daher keine allgemeine Differenzierung bei den Urlaubstagen durch Altersstufen zu empfehlen.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter diene und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sei, stehe dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

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