BAG Urt. v. 12.12.2007 – 10 AZR 97/07

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Foto von Austin Distel

(LAG Berlin Urt. v. 13.12.2006 – 15 Sa 1135/06)

Der Kläger war in dem zu beurteilenden Fall von Januar 2005 bis einschließlich März 2006 als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing angestellt. Im Arbeitsvertrag hatte er mit dem Arbeitgeber eine Bonuszahlung in Höhe von 50.000 Euro vereinbart – unter der Bedingung, dass er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr noch festzulegenden Ziele erreicht. Das Unternehmen kündigte im Dezember 2005 das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006. Eine Zielvereinbarung für das Jahr 2006 wurde zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht getroffen. Nach seinem Ausscheiden forderte der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Klage eine anteilige Bonuszahlung für den Zeitraum Januar 2006 bis März 2006. Auf der Basis des vereinbarten Höchstwertes von 50.000 Euro für ein Jahr verlangte er für die dreimonatige Arbeitszeit im Jahr 2006 einen Bonus von 12.500 Euro.

Das Arbeitsgericht wies die Klage zwar ab, doch das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr im Berufungsverfahren statt. Es bezifferte die ausstehende Bonuszahlung unter Berücksichtigung der vom Kläger im Vorjahr erreichten Ziele mit 11.420 Euro. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück – mit dem Auftrag, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Höhe des Schadens neu zu ermitteln. Das BAG hat durch sein Urteil bestätigt, dass vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen auch dann zu leisten sind, wenn es der Arbeitgeber vor Beginn eines Kalenderjahres versäumt hat, die zu erreichenden Ziele zu bestimmen. War der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, hat der Arbeitnehmer auf jeden Fall einen Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch ist jedoch dann zu mindern, wenn auch der Arbeitnehmer dazu beigetragen hat, dass keine Zielvereinbarung zu Stande kam.

Das oberste deutsche Arbeitsgericht geht davon aus, dass sich nach Ablauf eines Kalenderjahres die Mitarbeiterziele für das vergangene Jahr nicht mehr festlegen lassen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches muss sich deshalb an vereinbarten Bonuszahlungen der vorausgegangenen Jahre orientieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Bonussysteme der Mitarbeitermotivation dienen. Der Bonus erfüllt seine Funktion als zusätzlicher Anreiz dementsprechend nur dann, wenn Ziele realistisch sind, so dass der Arbeitnehmer sie grundsätzlich erfüllen könnte.

Fazit:

Unternehmen, die bisher davon ausgingen, dass sie ihren Mitarbeitern keinen Bonus bezahlen müssen, wenn keine entsprechenden Ziele vereinbart wurden, belehrte das BAG mit dem Urteil vom 12.12.2007 eines Besseren. Das oberste deutsche Arbeitsgericht bestätigte, dass Mitarbeiter einen Anspruch auf entsprechende Bonuszahlung haben, wenn das Unternehmen ihnen den Bonus vertraglich zusichert. Außergewöhnlich ist an diesem Fall, dass das BAG darauf verzichtet, die Anspruchshöhe festzusetzen. Es gibt vielmehr vor, wie das LAG die Höhe berechnen soll: Unter anderem sollen etwaige Vorjahreszahlungen für die Festsetzung der Höhe maßgeblich sein.

Die Entscheidung zeigt, dass es für jedes Unternehmen empfehlenswert ist, bei zugesagten Bonuszahlungen frühzeitig entsprechende Zielvereinbarungen zu treffen, um gerade in schwierigen wirtschaftlichen Situationen, keine bösen Überraschungen zu erleben. Den ausdrücklichen Wunsch eines Arbeitnehmers nach einem Zielvereinbarungsgespräch sollten Arbeitgeber keinesfalls ignorieren.


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