„Windhundprinzip“ für Abfindungsprogramm
nicht zu beanstanden

two women sitting in front of woman wearing gray blazer
Foto von Jonathan Borba

Zulässig ist es, ein Abfindungsangebot auf eine limitierte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschränken, und die Anspruchsberechtigung an den zeitlichen Eingang der Angebotsannahme zu knüpfen. Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung besteht, kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des AGG grundsätzlich frei darüber entscheiden, wie er die Auswahl der abzufindenden Mitarbeiter gestaltet.

LAG Düsseldorf 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15

Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei 
Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente 

Die im SGB IX normierten Rechte Schwerbehinderter dürfen durch andere Vorschriften (hier: § 33 TVöD) nicht verkürzt werden. Unter anderem steht einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX das Recht auf behinderungsgerechte Beschäftigung zu. Daneben kann jeder Mitarbeiter, während ein Arbeitsverhältnis ruht, vom Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB auch verlangen, dass dieser die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung unter Beachtung des noch vorhandenen Leistungsvermögens prüft.

BAG 17.03.2016 – 6 AZR 221/15

Ausscheidensangebot „Konzept 60+“ 
nicht altersdiskriminierend 

Es liegt keine Altersdiskriminierung vor, wenn allen Führungskräften ein individuelles Angebot auf Abschluss eines Änderungs- bzw. Aufhebungsangebot mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalbetrages (Konzept 60+) unterbreitet wird.

BAG 17.03.2016 – 8 AZR 677/14 

Außerordentliche Kündigung bei Freiheitsstrafe

Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren verbüßen und gibt es keinerlei Anzeichen für eine vorherige Entlassung, kann das Arbeitsverhältnis (unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung) auch dann außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden, wenn dieses mittlerweile tariflich ordentlich unkündbar geworden ist.

BAG 22.10.2015 – 2 AZR 381/14