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Foto von Alesia Kazantceva

Der Mann hatte sich als Bauhelfer beworben und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Auf dem Rückweg stieß der Radfahrer mit einem Pkw zusammen und zog sich schwere Hirnverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab. Denn die Aufforderung des Jobcenters habe sich nur auf die Bewerbung bezogen, nicht auch auf das Vorstellungsgespräch, so die Argumentation. Der Bauhelfer sei nicht dazu angehalten worden, diese oder eine andere Stelle tatsächlich aufzusuchen.

Die Richter sahen das anders. Die Aufforderung einer Arbeitsagentur umfasse neben der Bewerbung auch das darauffolgende Vorstellungsgespräch. Der Sozialleistungsempfänger könne davon ausgehen, dass das Jobcenter erwartet, dass er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch auch annimmt.

Quelle: LohnPraxis online • 9. Dezember 2014 | www.lohn-praxis.net

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