Hinweis für die Praxis

ottomans and chairs inside the room
Foto von yann maignan

Aus der Entscheidung lassen sich wichtige Grundsätze für die Praxis entnehmen:

● Es ist grundsätzlich unproblematisch, wenn der Arbeitgeber Dienstkleidung – gerade für Außenauftritte – seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtend vorschreibt. Dies gilt insbesondere für Vorschriften in Betriebsvereinbarungen zur Dienstkleidung. 

● Etwaige Vorschriften zur Dienstkleidung dürfen allerdings nur dann differenzierende Vorschriften vorsehen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. 

● Dieser Aspekt könnte in Zukunft zum Beispiel interessant werden, wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Anzug- oder Krawattentragepflicht im Unternehmen klagen würde.

Da weibliche Beschäftigte meist deutlich weniger Kleidungsrestriktionen unterliegen und insbesondere meist nicht zwingend einen Hosenanzug tragen müssen, wäre es denkbar, dass ein Gericht auch diese Ungleichbehandlung hinterfragt. Die zu klärende Frage wäre hier, ob der Repräsentationszweck für den Arbeitgeber auch dann ausreichend erfüllt ist, wenn ein Mann keinen Anzug oder Krawatte trägt.


Fotocredit: Gabi Schoenemann | pixelio.de

Sachverhalt

Die Betriebsvereinbarung einer Airline ordnet für Pilotinnen und Piloten das Tragen einer Uniform während des Flugeinsatzes an. Zu dieser Uniform gehört auch eine Cockpit-Mütze, die zumindest in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss. Allerdings ist die Mütze nur für Piloten Pflicht – Pilotinnen können über das Tragen der Mütze frei entscheiden. Beim weiblichen Cockpit-Personal gehört die Cockpit-Mütze nicht zur Uniform. Der Kläger, der als Pilot bei der Airline beschäftigt ist, wandte sich gegen die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Mützentragepflicht bei männlichen und weiblichen Flugzeugführern. Die Airline rechtfertigte im Verfahren vor den Arbeitsgerichten die bestehende Betriebsvereinbarung mit dem klassischen Pilotenbild und berief sich zudem auf die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder.

Entscheidung des BAG

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Piloten im Ergebnis recht und entschied, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und die Regelung der Betriebsvereinbarung daher unwirksam sei. Zwar erkannte das Gericht an, dass die einheitliche Dienstkleidung das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten der Airline kenntlich machen solle; gemessen an diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung zwischen Männern und Frauen aber nicht gerechtfertigt.