In seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (Az.: 3 AZR 171/07) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber, der eine Rente nachträglich anpassen muss, die hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteile dem Betriebsrentner ersetzen muss. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber neun Jahre zuvor die Rente geringer angehoben als er verpflichtet gewesen wäre. Der Betriebsrentner klagte auf Anpassung in richtiger Höhe und bekam Recht. Ihm war also für die vergangenen Jahre der Differenzbetrag auszuzahlen. Dem Betriebsrentner wurde der fehlende Betrag in einem Sammelbetrag zusätzlich zu seiner laufenden Rente ausgezahlt.

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Foto von Tyler Franta

Wegen des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips – eine Betriebsrente ist im Steuerjahr der tatsächlichen Auszahlung zu versteuern – führte die Sammelzahlung zu einer erhöhten Steuerlast. Die Einmalzahlung erhöhte das zu versteuernde Einkommen des Betriebsrentners in solchem Maß, dass der Betriebsrentner im Jahr der Auszahlung einem höheren Steuertarif unterfiel als gewöhnlich. Der Betriebsrentner hatte mehr Steuern abzuführen, als er nach seinem gewöhnlichen Einkommen hätte zahlen müssen. Wäre die Betriebsrente von vorneherein in richtiger Höhe ausgezahlt worden, wäre es hierzu nicht gekommen.

Für solche Einzelfälle, in denen ausnahmsweise das zu versteuernde Einkommen wegen einer Einmalzahlung einen “Ausschlag“ nach oben zeigt, hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 S. 2 EStG mit der Fünftelungsregelung eine Abmilderung der Steuernachteile geschaffen. Bei der Fünftelungsregelung wird der Einmalbetrag zunächst gefünftelt. Ein Fünftel hiervon wird dem übrigen zu versteuernden, also regulären, Einkommen zugerechnet. In einem weiteren Schritt wird die hiervon zu leistende Steuerbelastung mit der des regulären Einkommens verglichen, um die steuerliche Mehrbelastung zu erhalten. Diese steuerliche Mehrbelastung wird nun mit fünf multipliziert, um die günstige Besteuerung auf den gesamten Einmalbetrag anwenden zu können.

Je höher jedoch die Einmalzahlung ausfällt, desto mehr verpufft der Entlastungseffekt der Fünftelungsreglung. So war es auch in dem vom BAG entschiedenen Fall, da die Einmalzahlung eine Nachzahlung von neun Jahren abdeckt. Dem Betriebsrentner entstand damit ein erheblicher Steuernachteil, der ihm bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wäre. Der Steuernachteil bzw. der Steuerschaden steht in direktem Zusammenhang mit der verspäteten Leistung durch den Arbeitgeber und ist daher nach Ansicht des BAG als Verzugsschaden nach §§ 286, 287 S. 1 BSB zu ersetzen. Der Schaden entsteht dem Betriebsrentner erst im Jahr der Einmalzahlung, da ihn erst dann die Steuerlast trifft. Eine Verjährung kommt daher nicht in Betracht bzw. die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Einmalzahlung zu laufen.

FAZIT

Arbeitgebern, die eine Rentenanpassung wegen falscher Rentenanpassungsentscheidung nachträglich vornehmen müssen, müssen – neben sich den daraus ergebenden wirtschaftlichen Belastungen – auch damit rechnen, für steuerliche Nachteile in Anspruch genommen zu werden. Auch aus diesem Grund ist bei der Anpassung von Betriebsrenten besondere Aufmerksamkeit geboten.

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