UNTERKUNFTSKOSTEN BEI ENTSENDUNG NUR BEDINGT ABSETZBAR

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Foto von Austin Distel

Wenn ein Mitarbeiter für eine befristete Zeit an einen anderen Beschäftigungsort entsandt wird, können die Unterkunftskosten nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Erstwohnung behält. Dies teilt das Magazin Personalwirtschaft mit und bezieht sich dabei auf ein aktuelles Urteil der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland (Kurzinformation Einkommenssteuer vom 12. Juli 2010, Nr. 34/2010).

Sofern es sich bei der Wohnung am vorübergehenden neuen Beschäftigungsort um eine Zweitwohnung handelt, können die beruflich veranlassten Unterkunftskosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wird die Zweitwohnung auch von Familienmitgliedern des Arbeitnehmers genutzt, müssen die Aufwendungen jedoch aufgeteilt werden – und zwar in einen beruflich veranlassten Teil (Abzug von Werbungskosten) und einen privat veranlassten Teil (Kosten der Lebensführung). Dabei ist entscheidend, welche Zusatzkosten durch die privat veranlasste Unterbringung der Familienangehörigen im Vergleich zur alleinigen Unterbringung des Arbeitnehmers stehen. Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, als beruflichen Mehraufwand 60 Quadratmeter anzuerkennen. Allerdings werden dabei nicht wie im Falle einer doppelten Haushaltsführung, wie dies bei einer Versetzung der Fall ist, die ortsüblichen Durchschnittsmieten zugrunde gelegt, sondern die tatsächlichen Aufwendungen. Bei einer größeren Wohnung müsste der Arbeitnehmer einen höheren beruflichen Quadratmeteranteil glaubhaft machen.

Wenn die Wohnung am neuen Beschäftigungsort während der befristeten Tätigkeit jedoch die einzige Unterkunft des Arbeitnehmers ist, fallen keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an und die Unterkunftskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nach Auffassung der OFD Rheinland ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung aufgibt. In dieser Konstellation sind die Aufwendungen für die Wohnung nicht oder nicht ausschließlich beruflich veranlasst; es fehlt laut OFD an einem beruflich veranlassten Mehraufwand. Die Finanzverwaltung geht auch dann von der Aufgabe der bisherigen Wohnung aus, wenn der Arbeitnehmer diese für die Dauer seiner Auswärtstätigkeit vermietet hat.

NEUES DBA ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND LIECHTENSTEIN

Deutschland und Liechtenstein haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung wird im Verhältnis beider Staaten der weltweit anerkannte Standard zum Informationsaustausch umgesetzt. Dieser enthält etwa die Verpflichtung, Informationen einschließlich Bankendaten und Angaben über die Eigentümer von Gesellschaften zu übermitteln, die für die Besteuerung im jeweiligen Staat voraussichtlich wichtig sind.

Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des DBA informierte Liechtensteins Regierungschef und Finanzminister Dr. Klaus Tschütscher über die Steuerreform seines Landes, die die Entwicklung des Wirtschaftsstandorts absichern und fördern soll. Deutschland und Liechtenstein hätten ähnlich gelagerte Interessen in verschiedenen Bereichen. Dazu zählen Fragen rund um die Konsolidierung des Staatshaushalts und die notwendigen Maßnahmen zum Bewältigen und Verhindern von Finanzkrisen.

KORREKTUR DER RECHNUNG SICHERT VORSTEUERABZUG

Wenn das Finanzamt eine Rechnung wegen formeller Fehler beanstandet, kann der Leistungsempfänger daraus keine Vorsteuer abziehen, selbst wenn er den Betrag bezahlt hat und der Umsatz nachweislich ausgeführt worden war. Damit kommt es zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Ein aktuelles Urteil vom Europäischen Gerichtshof (Az.: C-368/09) verspricht Unternehmen nun Erleichterungen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Nach der bislang geltenden Vorgehensweise lässt sich die Vorsteuer erst in dem Monat im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, in dem der andere Unternehmer die beanstandete mangelhafte Rechnung korrigiert. Da diese Fehler in der Praxis oft erst nach Jahren durch die Betriebsprüfung auffallen, kommt es meist zu Nachzahlungen, auf die auch noch teure Steuerzinsen anfallen.

Der Europäische Gerichtshof hat aber jetzt zu einem solchen Fall aus Ungarn entschieden, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine berichtigte Rechnung vorlegt, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war. Nach Auffassung der Richter steht einem Vorsteuerabzug nichts entgegen, sofern in einer Rechnung falsche Angaben enthalten sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Unternehmer als Leistungsempfänger seinem Finanzamt vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet.

Somit ist es entgegen der bisher üblichen Praxis möglich, dem Beamten während der Betriebsprüfung die ordnungsgemäßen Unterlagen vorzulegen. Dieser muss dann auf seine Nachforderungen verzichten.