Der Kläger ist ein Beschäftigter eines Müllheizkraftwerkes. Dieser hatte es mit der, ihm vom Betrieb gestellten und verpflichtend zu nutzenden Arbeitskleidung doppelt schwer. Ein großes Logo prangte derart markant auf derselben, dass er in der Öffentlichkeit damit Aufmerksamkeit erregte. Und im Betriebsalltag wurde seine Schutzkleidung so stark verschmutzt, dass er sie an Ort und Stelle im Unternehmen ausziehen musste. Weil aber der auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag keine Regelung zur Vergütung von Umkleidezeiten vorsah und der Arbeitgeber den Ort des Umziehens nicht ausdrücklich vorschrieb, kam es zum Streit.

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Foto von William Iven

Die Frankfurter Richter befanden: Eine derartige Praxis ist für Mitarbeiter sowie für die Öffentlichkeit eine Zumutung. Selbstredend müsse die Umkleidung im Betrieb erfolgen. Und das sei auch vom Arbeitgeber zu bezahlen. Für den beklagten Arbeitgeber kam erschwerend hinzu, dass er die Reinigung der stark verschmutzten Kleidung ohnehin im Betrieb vornahm.  

LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015 – 16 Sa 494/15