Anlagevorschriften

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Foto von Nastuh Abootalebi

Aus dem Rundschreiben geht hervor, dass die §§80 ff SGB IV lediglich entsprechende Anwendung finden. Die Anlagebeschränkungen nach §83 SGB IV gelten im Wesentlichen für sog. Partizipationsmodelle, bei denen Anlageverluste nicht ausgeschlossen sind. Die Anlagebeschränkungen lassen aber Anlageformen zu, die die Voraussetzungen des §80 Abs. 1 SGB IV beispielsweise hinsichtlich des Verlustausschlusses aufgrund einer Verzinsungszusage erfüllen und somit die Werterhaltung des Wertguthabens gewährleisten (z. B. sog. Verzinsungsmodelle). Das bedeutet, dass die von der Versicherungswirtschaft zur Rückdeckung von Wertkonten angebotenen Garantieprodukte und Fondsmodelle, die auf Garantien basieren, weiterhin für die Rückdeckung von Wertguthaben zum Einsatz gebracht werden können. Insofern lassen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hier eine Ausnahme von den nach §7d Abs. 3 SGB IV geltenden Anlagevorschriften der §§80 ff SGB IV zu.

Bestandsschutz und Werterhaltungsgarantie

Mit dem „Flexi II“ wurde bekanntlich die Kapitalanlagebeschränkung und die Werterhaltungsgarantie für Wertguthaben gesetzlich verankert. Abweichend von den Anlagevorschriften der §§80 ff SGB IV kann das Wertguthaben bis zu 20% in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden, da Wertguthaben gegenüber den meist kurzfristigen Vermögensanlagen der Sozialversicherungsträger über einen längeren Zeitraum anzulegen sind. Ein höherer Aktien- oder Aktienfondsanteil ist nur zulässig, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Sie ist auch zulässig, wenn die Wertguthabenvereinbarung eine Wertguthabenverwendung ausschließlich für Zeiten vorsieht, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder bezogen werden könnte. Eine Übergangsvorschrift für Wertguthaben, die bereits vor dem 01.01.2009 angespart wurden, sieht das „Flexi II“ nicht vor. Dem Entwurf des Rundschreibens war zu entnehmen, dass aufgrund der Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für das Wertguthaben seit 01. Januar 2009 hiervon nur die seitdem angesparten Wertguthaben sowie die am 31. Dezember 2008 bestandenen Wertguthaben erfasst werden, für die Neuanlageentscheidungen (den jeweiligen Anteil bei Änderungen in

der bisherigen Anlage betreffend) getroffen werden. Diese Ausführungen wurden in der endgültigen Fassung des Rundschreibens bis zu diesem Punkt bestätigt. In dem Entwurf vom 09. Februar 2009 hieß es pauschal weiter, dass dies analog für den Umfang der Werterhaltungsgarantie gilt. Dieser Satz wurde in dem nun vorgelegten Rundschreiben gestrichen. Vielmehr führten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aus, dass bei Wertguthaben, die bereits vor dem 01. Januar 2009 angespart worden sind, die Werterhaltungsgarantie für die Wertguthabenhöhe am 31. Dezember 2008 zur Anwendung kommt. Hinsichtlich der Werterhaltungsgarantie war dem Entwurf des Rundschreibens noch zu entnehmen, dass der Arbeitgeber die Werterhaltungsgarantie auch dann zu übernehmen hat, wenn die Wertguthabenanlage bspw. durch einen Finanzdienstleister erfolgt, der seinerseits eine Werterhaltungsgarantie abgibt. Auf diese Ausführung wurde in dem jetzt vorgelegten Rundschreiben verzichtet.

Arbeitsrechtliche Schutzregelungen

Zudem haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der endgültigen Fassung des Rundschreibens ausgeführt, dass es sich bei den Anlagebeschränkungen und der Werterhaltungsgarantie um arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz des Wertguthabens handelt, deren Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche auslösen können. Auf sozialversicherungsrechtliche Sanktionsregelungen wurde hingegen verzichtet. Dies wurde damit begründet, dass die §§80 ff SGB IV nur entsprechende Anwendung finden und diese daher auch keine Aussagen über die Qualifikation bestimmter Anlagemodelle treffen können.

Insolvenzsicherung

Durch das „Flexi II“ wurde die Insolvenzsicherung der Wertguthaben verpflichtend ausgestaltet, wenn das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2009: West = 2.520 € bzw. Ost = 2.135 €) übersteigt und für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht. Da das Wertguthaben mit dem Inkrafttreten des „Flexi II“ auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht den auf das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. In dem Entwurf führten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aus, dass dies auch für den Arbeitgeberanteil auf bis zum 31. Dezember 2008 aufgebautes Wertguthaben gilt, das den Arbeitgeberanteil noch nicht umfasste. Außerdem hieß es, dass die Insolvenzsicherung des Arbeitgeberanteils nur in dem Umfang erforderlich ist, in dem dieser im Störfall zu zahlen ist. D.h. die Arbeitgeberbeitragsanteile für ins Wertguthaben eingestelltes Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht insolvenzsicherungspflichtig. Letzteres wurde in der endgültigen Fassung des Rundschreibens gestrichen.

Stellungnahme der Deutschen Zeitwert GmbH

„Die Deutsche Zeitwert begrüßt die Konkretisierung hinsichtlich der Anlagevorschriften. Diese war dringend erforderlich und sorgt für mehr Rechtssicherheit in der Praxis. Garantiefonds und Versicherungsprodukte entsprechen nun vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben. Die Produktanbieter sind dadurch nicht gezwungen, neue Produkte auf den Markt zu bringen. Ebenfalls sind die Ausführungen zur Werterhaltungsgarantie als positiv zu bewerten. Wenn Neuanlageentscheidungen für bis zum 31.12.2008 angesparte Wertguthaben getroffen werden, bezieht sich die Werterhaltungsgarantie nur auf den Stand des Wertguthabens zum 31.12.2008. Diese Klarstellung war dringend geboten und ging aus dem Entwurf des Rundschreibens so nicht hervor. Es bestand bis jetzt die Unsicherheit, ob sich die Werterhaltungsgarantie in dem Fall der Neuanlageentscheidung nicht auf alle zuvor eingezahlten Beträge bezieht. Bedauerlich ist, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Aussage darüber getroffen haben, was unter dem Begriff der Neuanlageentscheidung zu verstehen ist. Da auf eine solche Klarstellung jedoch verzichtet wurde, ist sicherheitshalber davon auszugehen, dass ein in der Wertguthabenvereinbarung vorgesehener Modellwechsel eine Neuanlageentscheidung beinhaltet. Darüber hinaus wäre es natürlich wünschenswert gewesen, wenn der Bestandsschutz für Altverträge, die vor dem 14.11.2008 geschlossen wurden und die eine bAV-Option vorsehen, nicht nur für die individuellen Wertguthabenvereinbarungen zur Anwendung kommt, sondern auch für kollektivrechtliche Regelungen. Auf eine derartige Nachbesserung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch ebenfalls verzichtet. Demnach ist eine beitragsfreie Überführung der Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung nur möglich, wenn der einzelne Arbeitnehmer bereits vor dem 14.11.2008 eine Umwandlungsvereinbarung unterschrieben hat und an dem eingerichteten Zeitwertkonten-Modell partizipiert hat. Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob sich der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag im Fall der Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund anhand einer möglichen Freistellung oder anhand eines Störfalls berechnet. Diese Frage wird sich leider erst durch die Praxis endgültig beantworten lassen. Fragwürdig erscheint auch, ob die Spitzenverbände der Sozialversicherung festlegen können, dass es sich bei den Anlagevorschriften und der Werterhaltungsgarantie um arbeitsrechtliche Schutzvorschriften handelt“, sagt Steffen Raab, Geschäftsführer der Deutschen Zeitwert GmbH.

Über die Deutsche Zeitwert GmbH

Die Deutsche Zeitwert GmbH beschäftigt sich als etablierter Full-Service-Partner ausschließlich mit dem Thema Zeitwertkonten. Als unabhängiger, mittelständisch

geprägter Partner stellt das Unternehmen Know-how und die notwendigen Ressourcen sowohl für maßgeschneiderte, als auch für preisgünstige, standardisierte Zeitwertkontenlösungen zur Verfügung. Die Deutsche Zeitwert bietet alles aus einer Hand: Beratung, Software, Verwaltung, Sicherung und Service.

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