photography of three women sits beside table inside room during daytime
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Praxishinweis

Die Studenteneigenschaft bleibt jedoch erhalten, wenn der Nachwuchsakademiker das Urlaubssemester unmittelbar vor der Abschlussprüfung einlegt. Voraussetzung hierfür ist, dass er für das Studium mehr Zeit aufgewendet als für die Beschäftigung. Außerdem muss Ihnen der Student eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen mit dem voraussichtlichen Prüfungstermin vorlegen. Üben Studierende eine Beschäftigung nur in den Semesterferien aus, spielen die wöchentliche Arbeitszeit und der monatliche Lohn bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung keine Rolle: Es besteht immer Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Quelle: LohnPraxis • Nr. 2 • Februar 2014
Fotocredit: © Sebastian Bernhard / www.pixelio.de

Vorlesungszeit

Nach der ständigen Rechtsprechung sind Personen, die neben einem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden arbeiten, grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen, so dass Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Ausgehend von einer 40-Stunden-Woche nimmt der Gesetzgeber in solchen Fällen an, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Wird dagegen eine Beschäftigung, die während der Vorlesungszeit weniger als 20 Stunden in der Woche umfasst, während der Semesterferien auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeweitet, so besteht auch für diese Zeit Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In den Semesterferien brauchen Sie die 20-Stunden-Grenze also nicht zu beachten.

Urlaubssemester

Studierende, die sich mitten im Studium für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlauben lassen und an der Hochschule immatrikuliert bleiben, verlieren in dieser Zeit ihre Studenteneigenschaft. Wenn sie während des Urlaubssemesters eine Beschäftigung aufnehmen, werden sie dementsprechend wie normale Arbeitnehmer beurteilt. Bei einem monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro besteht demnach Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine Versicherungsfreiheit ist nämlich nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht
geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich Versicherungs- und Beitragspflicht. Eine Berufsmäßigkeit (Ausschlusskriterium kurzfristige Beschäftigung) liegt grundsätzlich nicht vor, weil die Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und zudem die Fortsetzung des  Studiums beabsichtigt ist.

Sie wollen einen Studenten unbefristet einstellen? Dann müssen Sie wissen, dass Hochschüler – wie alle Arbeitnehmer – grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Unbefristete Studentenjobs sind nur dann versicherungsfrei, wenn die künftigen Akademiker ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium einsetzen. Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sie für die unbefristete Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufwenden. Steht jedoch die Beschäftigung im Vordergrund und nicht das Studium, ist der Nebenjob versicherungspflichtig. Dabei müssen Sie zwischen Studentenjob mit bis zu 20 Wochenstunden und solchen mit mehr als 20 Wochenstunden unterscheiden. Geringfügig entlohnte Studenten können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.