Keine Kürzung einer Sozialplanabfindung
wegen möglicher vorgezogener Rente

group of people having a meeting
Foto von Mario Gogh

Die Höhe des Sozialplanabfindungsanspruches darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass etwa schwerbehinderte Arbeitnehmer eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beantragen könnten. Insoweit würde diese Arbeitnehmergruppe unzulässig benachteiligt. Folge wäre, dass diese schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Anpassung der Sozialplanabfindung „nach oben“ beantragen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erhöhungsbetrag im Vergleich zum Gesamtvolumen des Sozialplanes nicht unverhältnismäßig erscheint.

LAG Hamm 02.06.2016 – 11 Sa 1344/15

Ambulante Kur begründet nicht zwingend
Entgeltfortzahlungsanspruch

Nimmt ein Arbeitnehmer eine ambulante Vorsorgekur in Anspruch, hat er in dieser Zeit nicht zwingend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser besteht nur dann, wenn die Kur von einem Sozialleistungsträger genehmigt wurde und in einer Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V stattfindet. Zudem darf die Kur nicht urlaubsmäßig ausgerichtet sein. Ist eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. wenn die Kur in einem Kur- und Wellnesscenter stattfindet und nur aus Massagen, Packungen und Bädern o.ä. besteht), muss der Arbeitnehmer für den Kuraufenthalt Erholungsurlaub beantragen.

BAG 25.05.2016 – 5 AZR 298/15

Heilung fehlerhaften Konsultationsverfahrens
durch Stellungnahme des Betriebsrates

Hat es der Arbeitgeber versäumt, seinen Betriebsrat im Fall einer geplanten Betriebsstilllegung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG ordnungsgemäß über die von einer Massenentlassung betroffenen Berufsgruppen zu unterrichten, kann das fehlerhafte Konsultationsverfahren durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates geheilt werden. Hiervon ist zumindest dann auszugehen, wenn der Betriebsrat zum Ausdruck gebracht hat, dass er umfassend genug informiert wurde.

BAG 09.06.2016 – 6 AZR 405/15