Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter von zwei Kindern geklagt, welche in Teilzeit beschäftigt war. Weil ihr Arbeitgeber im Zuge von mehreren Standortumstrukturierungen ihren Betrieb stillgelegt und sich mit dem Gesamtbetriebsrat auf einen Sozialplan geeinigt hatte, zahlte er ihr eine Grundabfindung aus. Diese orientierte sich an den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte der Klägerin. Da sie nur teilzeitbeschäftigt war, fanden sich auf dieser keine Angaben zu ihren Kindern. Andernfalls hätte sie nämlich eine höhere Abfindung durch zweifachen Kinderzuschlag bekommen. Das LAG sprach sich zugunsten der Klägerin aus und begründete dies damit, dass die Vorschriften im Sozialplan diskriminierend für Frauen im Sinne des AGG gewesen seien.  

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Generell könnten bei der vom Arbeitgeber gewählten Vorgehensweise nämlich immer nur jene Arbeitnehmer Zuschläge erhalten, welche ohnehin besser gestellt wären. Da viele verheiratete Frauen in Teilzeit arbeiten, wären sie besonders betroffen.

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2015 – 7 Sa 655/14