BAG Urt. v. 26.03.2009 – 2 AZR 633/07

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Foto von bruce mars

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 24.05.2007 – 9 Sa 14/07)

In diesem Fall war der Mitarbeiter seit dem 2. Mai 2006 als Betriebsleiter in dem Unternehmen angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass ihm neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall obliegt. Der Arbeitgeber erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den Mitarbeiter ebenfalls als Abfallbeauftragten auswies. Mit einem Schreiben vom 24. Oktober 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit ordentlich zum 24. November 2006 und bot dem Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an. Gegen diese Kündigung erhob dieser in allen drei Instanzen erfolgreich Klage.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen den im § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig ist. Es betonte, dass die Bestellung zum Abfallbeauftragten zwar üblicherweise in einer gesonderten Urkunde mit gesondertem Schreiben erfolge, es unterstrich aber, dass eine wirksame Bestellung auch bereits im Arbeitsvertrag erfolgen könne.

Fazit:

Für die Praxis heißt das: Auch wenn ein Unternehmen mit neuen Mitarbeitern eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart und der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht greift, verhindert der Sonderkündigungsschutz generell die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Personalabteilungen sollten deshalb strikt prüfen, welchen Mitarbeiter das Unternehmen zum Abfallbeauftragten bestellt und zu welchem Zeitpunkt die Bestellung erfolgt. Ob ein mit Spezialaufgaben betrauter Arbeitnehmer im Unternehmen besonderen Kündigungsschutz genießt, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann im Gegensatz zum Abfallbeauftragten keinen expliziten Sonderkündigungsschutz beanspruchen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gewährt ihm lediglich einen besonderen Schutz vor Benachteiligungen auf Grund seiner Position.

Weitere Informationen: www.naegele.eu