Erfolgsbaustein 4:
Schadenswiedergutmachung

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Die offene Abgabenschuld muss binnen einem Monat entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (zum Beispiel Lohnsteuer oder Dienstgeberbeitrag) mit der Selbstanzeige zu laufen. Wird ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung gemeinsam mit der Selbstanzeige gestellt, ist die Selbstanzeige nur strafbefreiend, wenn das Ratenansuchen bewilligt wird, die Raten rechtzeitig entrichtet werden und der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreitet.

Erfolgsbaustein 5: explizite und
möglichst vollständige Täternennung

Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für jene Personen, die in der Selbstanzeige angeführt sind. Erstattet beispielsweise eine juristische Person (GmbH) eine Selbstanzeige, so gilt diese nicht automatisch auch für natürliche Personen (Prokuristen oder Geschäftsführer), selbst dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig 100-prozentiger Gesellschafter dieser GmbH ist.

Praxistipp

Bevor die Selbstanzeige erstattet wird, sollten Arbeitgeber sehr umsichtig ausloten, welcher Personenkreis (beispielsweise Geschäftsführer, Lohnverrechner oder Personalleiter) hinsichtlich des Vergehens als Täter beziehungsweise Mittäter angesehen werden könnten. Die Selbstanzeige sollte möglichst alle Personen umfassen, denen zumindest eine Teilschuld an dem Vergehen angelastet werden kann.

Potenziell „gefährlich“ für andere sind Täter, Mittäter oder Personen (das kann auch der nach Weisung des Vorgesetzten abrechnende Lohnverrechner sein), die vom Finanzvergehen Kenntnis haben und die in einem konfliktbelasteten Verhältnis zueinander stehen. Wenn eine Person unerwartet und daher ohne Wissen der anderen eine Selbstanzeige erstattet, dann ist die Tat entdeckt und alle anderen in das Finanzvergehen involvierten Personen können keine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten.

Zum Abschluss noch drei Hinweise aus der Praxis

► Das Sozialversicherungsrecht kennt die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht.

► Hat der Arbeitgeber aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung gehandelt, liegt auch dann kein finanzstrafrechtliches Verhalten vor, wenn sich letztendlich herausstellt, dass die Rechtsansicht des Arbeitgebers nicht zutrifft.

► Wenn der Arbeitgeber eine Ansicht vertritt, die beispielsweise von jener der Lohnsteuerrichtlinien oder der des Finanzamtes abweicht, dann hat dies der Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen.

Webtipp

Eine Übersicht über die Geld- und Haftstrafen für Finanzvergehen finden Sie unter:
www.bmf.gv.at > Steuern > Fristen und Verfahren > Finanzstrafverfahren > Höhe der Strafen

 

Quelle: personal manager – Zeitschrift für Human Resources 6 November / Dezember 2014

Praxistipp

Kann der Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – die Lohnabgaben nicht zeitgerecht bezahlen, sollte er zumindest bis zum fünften Tag, nachdem diese Abgaben fällig sind, eine Lohnsteueranmeldung an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, in der er die Höhe der Lohnabgaben mitteilt. Straffrei bleibt der Arbeitgeber auch dann, wenn er bis zu diesem Stichtag ein Stundungsansuchen (in dem die Abgabenschuld betraglich angegeben ist) beim Betriebsstättenfinanzamt einbringt.

Ein Abgabenbetrug liegt gemäß § 39 FinStrG bei folgenden Taten vor:

„Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, …

a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder

b) unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO)

Klassische Beispiele für Handlungen, die als Abgabenbetrug zu bestrafen sind:

► Belege, die auf Aufforderung des Steuerpflichtigen wahrheitswidrig erstellt werden (Rechnung lautet auf Büro-material, tatsächlich wurden Malblöcke fürs Enkerl gekauft; als Belohnung darf der Arbeitnehmer im Möbelhaus für sein Wohnzimmer eine schöne Stehlampe kaufen und auf Anweisung des Arbeitgebers soll die Rechnung auf „Halogen-Büroschreibtischlampe“ lauten.

► Dienstverträge werden nachträglich manipuliert, um Zusatzzuwendungen, beispielsweise für private Benzinkosten oder Raumkosten im Homeoffice, zu verschleiern. Es kommt auch vor, dass Arbeitgeber nachträglich Abfertigungszusagen in den Vertrag einfügen, um dem Arbeitnehmer am Ende des Dienstverhältnisses abgabenschonend versprochene Zusatzprämien auszahlen zu können.

Abhängig von der Art des Finanzvergehens (vorsätzliche oder fahrlässige Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit, Abgabenbetrug) sieht das Finanzstrafgesetz unterschiedliche Geld- und Haftstrafen vor (siehe Webtipp).

Die fünf Bausteine für eine erfolgreiche Selbstanzeige

Wenn Sie jedoch die folgenden fünf Erfolgsbausteine beachten, ist garantiert, dass Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet haben:

1. Erstatten Sie die Selbstanzeige rechtzeitig.

2. Legen Sie die Verfehlung unverzüglich und vollständig (einschließlich aller bedeutsamen Umstände und Sachverhalte) offen.

3. Melden Sie die Verfehlung der für sie zuständigen Abgabenbehörde.

4. Zahlen Sie die hinterzogenen Abgabenbeträge ein (Schadenswiedergutmachung).

5. Nehmen Sie in die Selbstanzeige all jene Personen auf, für die Selbstanzeige erstattet werden soll (explizite und möglichst vollständige Täternennung).

Erfolgsbaustein 1:
Rechtzeitig erstattete Selbstanzeige

Rechtzeitig bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige weder die Tat entdeckt worden ist noch Verfolgungshandlungen durch die Finanzstrafbehörde oder durch das Gericht gesetzt worden sind. Eine Verfolgungshandlung liegt beispielsweise vor, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde. Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber auch dann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erstatten kann, wenn die Behörde eine dem Arbeitgeber noch unbekannte Verfolgungshandlung gesetzt hat.

Aufgrund der Finanzstrafgesetznovelle 2014, die seit 1. Oktober 2014 gilt, ist entscheidend, wann die Selbstanzeige erstattet wird. Worauf sie achten sollten, zeigt Tabelle 1. Die Novelle legt zudem bestimmte Strafzuschläge fest, die Tabelle 2 auflistet. Diese Abgabenmehrbeträge umfassen alle durch die Selbstanzeige ausgelösten Abgabennachzahlungen (Lohnsteuer, DB, DZ, Säumniszuschlag) aufaddiert für alle Jahre, für die das Unternehmen eine Selbstanzeige erstattet hat und die noch nicht verjährt sind. 

Die Selbstanzeige ist frei formulierbar (kein Formularzwang). Sie kann schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline beim Finanzamt eingereicht werden. Telefonische oder per Mail erstattete Selbstanzeigen sind unwirksam.

Erfolgsbausteine 2 + 3:
Vollständige Offenlegung gegenüber der zuständigen Behörde

Arbeitgeber müssen die Verfehlungen sachverhalts- und zahlenmäßig detailliert der Finanzbehörde (nicht dem Gericht) offenlegen und zwar so präzise, dass die Abgabenbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in dieser Sache treffen kann. Die in der Selbstanzeige angegebenen Abgabenbemessungsgrundlagen und die daraus abgeleiteten Abgabenbeträge sollten nachvollziehbar sein. Keine wirksame Selbstanzeige liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber lediglich den Prüforganen mitteilt:

„Ich ergreife die Möglichkeit einer Selbstanzeige, weil ich im Prüfzeitraum Schwarzlöhne an nicht angemeldete Arbeitnehmer ausbezahlt habe.“

Können mangels genauer Aufzeichnungen die nicht abgeführten Abgaben nur geschätzt werden, so muss der Arbeitgeber die Annahmen und Überlegungen zu seiner Schätzung darlegen (Wie kam er zu den angegebenen Beträgen?).

Seit 1. Oktober 2014 ist es aufgrund der Finanzstrafgesetznovelle 2014 nicht mehr möglich, für denselben Abgabenanspruch (beispielsweise für die hinterzogenen Lohnabgaben des Monats Juli 2014) eine neuerliche Selbstanzeige zu erstatten (Verbot wiederholter Selbstanzeigen). Die erste, aber unvollständig gebliebene „Teilselbstanzeige“ bleibt wirksam.

Tipp: Künftig sollten Unternehmen bei einer Selbstanzeige noch mehr Sorgfalt darauf verwenden, alle Unrichtigkeiten und die nachzuzahlenden Abgaben möglichst vollständig zu erfassen. Im Zweifel führen Sie eher höhere Beträge in der Selbstanzeige an, diese lassen sich bei der anschließenden Abgabenprüfung noch reduzieren.

 

Die Medien berichten nahezu täglich darüber, dass die Lohnsteuer – neben der Umsatzsteuer − zu den wichtigsten Haupteinnahmen des Staates zählt. Verständlich daher, dass Lohnabgabenprüfer verstärkt kontrollieren, ob rechtswidrige Lohnabgabenverkürzungen vorliegen. Diese können zu empfindlichen Strafen führen. Welche Vorteile hat eine rechtzeitig, formal und inhaltlich korrekt erstattete Selbstanzeige? Der Steuerpflichtige, der Abgaben hinterzogen hat, bleibt straffrei. Bedenken Sie, dass für vorsätzliche Abgabenhinterziehung Strafen bis zum zweifachen Verkürzungsbetrag (dem hinterzogenen Abgabenbeitrag) drohen. Da lohnt es sich, über eine korrekt erstattete Selbstanzeige nachzudenken.

Auch die Abgabenbehörde profitiert von einer Selbstanzeige. Sie erspart sich einerseits schwierige Ermittlungen (beispielsweise um festzustellen, welcher Verschuldensgrad vorliegt) und andererseits fließt aufgrund der Schadensgutmachung der hinterzogene Abgabenbetrag rasch ins Staatssäckel. Der Staat braucht (eigentlich immer) Geld, daher hat er die Selbstanzeigeregeln mit der Finanzstrafgesetznovelle 2014 zum 1. Oktober 2014 verschärft. Entscheidend dafür, ob zusätzlich nunmehr ein Zuschlag zur Abgabennachzahlung fällig wird, ist der Zeitpunkt, zu dem die Selbstanzeige erstattet wurde. Die vorgesehene Verschärfung zeigt Wirkung, denn es gab im Zeitraum von Jänner bis September 2014 bereits 7.782 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung, 20 Prozent mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Die Strafdelikte im Lohnabgabenrecht

Dabei handelt es sich um sehr unterschiedliche Fälle. Ein Vorsatzdelikt gemäß § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begeht, wer

a) „vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt“ oder

b) die Vorschriften, wie Lohnkonten konkret zu führen sind, verletzt und dadurch „eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.“

Beispiele von Taten, die als Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) geahndet werden und die bei schwarzen Schafen (leider) immer wieder festzustellen sind:

► Arbeitgeber führen die Lohnkonten gar nicht (beispielsweise dann, wenn sie Schwarzarbeiter beschäftigen) oder bewusst lückenhaft (Reisekostenvergütungen werden aus der Kasse ausbezahlt und anschließend verbucht, aber nicht im Lohnkonto erfasst).

 Arbeitgeber manipulieren Lohnarten nachträglich, zum Beispiel, indem sie Einmalzahlungen rückwirkend in einzelne Monate „rollen“, um das Jahressechstel beziehungsweise die Summe der laufenden Bezüge der vergangenen zwölf Monate zu erhöhen. Letzteres steigert das Ausmaß der begünstigt abrechenbaren freiwilligen Abfertigung.

► Arbeitgeber wenden Lohnsteuerbefreiungen beziehungsweise -begünstigungen an – etwa, indem sie in der Lohnabrechnung den reduzierten Pkw-Sachbezug berücksichtigen, wohl wissend, dass keine entsprechenden Aufzeichnungen hierfür vorliegen.

► Arbeitgeber versteuern eindeutige lohnwerte Zuwendungen nicht, beispielsweise Incentives wie Wellnessaufenthalte, vom Arbeitgeber bezahlte Urlaubsreisen oder den privaten Stressless-Stuhl, der als „Bürosessel“ deklariert wird. 

Das Finanzstrafgesetz kennt auch eine fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 Fin- StrG), die beispielsweise in folgenden Fällen vorliegt:

► Der Personalleiter überlässt einem als fachlich schwach bekannten Lohnverrechner eine heikle Austrittsabrechnung ohne jegliche Kontrolle. Sorgfaltswidrig (fahrlässig) erkennt er daher nicht, dass die offenen Urlaube statt voll abgabenpflichtig, als lohnsteuerlich begünstigte freiwillige Abfertigung abgerechnet wurden.

► Der Arbeitnehmer hat sich ausnahmsweise eine Woche lang das Firmen- Poolfahrzeug für Privatfahrten ausgeborgt.

► Der Arbeitgeber übersieht fahrlässig, dass er hierfür einen Pkw-Sachbezug ansetzen muss.

Einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG macht sich schuldig, wer

„vorsätzlich [fahrlässiges Verhalten reicht nicht für eine Bestrafung nach § 49 FinStrG; Anmerkung des Autors] Abgaben, die selbst zu berechnen sind [das sind insbesondere die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag; Anmerkung des Autors], …, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar“.