Schadensersatzanspruch bei nicht gewährtem Urlaub trotz fehlendem Urlaubsantrag
Entgegen der Rechtsprechung des BAG (15.09.2011 – 8 AZR 846/09) hat der Arbeitgeber dann, wenn er den Urlaubsanspruch im Übertragungszeitraum nicht von sich aus gewährt, Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub oder Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn es der Mitarbeiter unterlassen hat, den Urlaub noch im Übertragungszeitraum zu beantragen.
LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14
In der Freistellungsphase während der Altersteilzeit gelten Bestimmungen für Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden, sind so zu behandeln, als ob sie (in einem reduzierten Umfang) eine Arbeitsleistung erbracht hätten. Dementsprechend muss ihnen der Arbeitgeber die tariflichen Ansprüche gewähren, die er auch einem Teilzeitbeschäftigten mit vergleichbarer Arbeitszeit schuldet.
LAG Berlin-Brandenburg 18.06.2014 – 15 Sa 379/14
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