Urt. v. 12. April 2011, Az. 9 AZR 229/10

man in gray sweatshirt sitting on chair in front of iMac
Foto von Studio Republic

Sachverhalt

Der Kläger befand sich im Blockmodell der Altersteilzeit. Zu Beginn des Freistellungszeitraums im Blockmodell musste jedoch die Arbeitgeberin Insolvenz anmelden. Dem Kläger blieb nur die Möglichkeit, seine Vergütung für den Freistellungszeitraum zur Insolvenztabelle anzumelden, da eine Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens nicht erfolgt ist. Der Kläger versucht im Klageweg, diese Vergütungsansprüche unmittelbar gegenüber fünf Geschäftsführern der Arbeitgeberin geltend zu machen.

Die Entscheidung

Das BAG verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Die Richter sahen die Möglichkeit, dass die Geschäftsführer den Kläger in betrügerischer Weise getäuscht hätten. Ob dies tatsächlich der Fall war, muss nun das Landesarbeitsgericht durch weitere Sachverhaltsermittlung prüfen.

Zunächst bestätigte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, dass sich Ansprüche grundsätzlich gegen die Gesellschaft als Arbeitgeberin richten, nicht gegen die Geschäftsführer persönlich. Die Geschäftsführer handeln lediglich als organschaftliche Vertreter der Arbeitgeberin, die nur ausnahmsweise dann persönlich in Anspruch genommen werden können, wenn sie dem Vertragsgegenstand besonders nahe stehen oder bei Vertragsabschluss ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch aus der Missachtung der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht des § 8a AltTZG bzw. (für Altfälle) § 7d SGB IV lässt sich keine unmittelbare Haftung der Geschäftsführer herleiten.

Die Erfurter Richter weisen sodann darauf hin, dass sich eine Einstandspflicht grundsätzlich auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Tarifnorm ergeben könnte. Ziff. 16 des Tarifvertrags zur Altersteilzeit für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 20. Februar 1998 schreibt eine Insolvenzsicherung vor. Da der Kläger aber nicht vorgetragen hatte, warum dieser Tarifvertrag für ihn Anwendung finden sollte, ließ das BAG diese Frage offen, insbesondere die Frage, ob sich ein Anspruch daraus unmittelbar gegenüber die Geschäftsführer herleiten lässt. Aus dem Vortrag des Klägers ergab sich aber nach Auffassung des Gerichts, dass die Geschäftsführer eine betrugsrelevante Täuschungshandlung vorgenommen hätten. Wenn aber der Tatbestand eines strafrechtlichen Betrugs i.S.d. § 263 StGB erfüllt ist, folgt daraus auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Unschädlich seien insoweit noch pauschale Äußerungen im Rahmen einer Informationsveranstaltung gewesen (“Das Geld kommt … von der Bank … Das heißt also auch, dass sie in der passiven Phase auch das Geld dafür bekommen”). Dies sei lediglich eine Umschreibung der Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin ohne Angabe zur Sicherung der Altersteilzeitwertguthaben.

Allerdings wurde gemäß eines Sitzungsprotokolls gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erklärt: “ATZ-Insolvenzsicherung läuft über Ge. [Anm. des Verfassers: vermutlich Versicherungsunternehmen] (kurz vor Vertragsschluss). Nach Unterschrift erfolgt generelle Info an GBR”. Dies sei nach Auffassung des BAG eine Täuschung über die Überzeugung des sicheren Abschlusses eines Vertrags zur Insolvenzsicherung. Bei den Mitgliedern des Betriebsrats würde so die Fehlvorstellung geweckt, dass die Arbeitgeberin die Altersteilzeitwertguthaben gegen Insolvenz sichern würde.

Die Erklärung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat wurde nicht durch die Geschäftsführer, sondern durch den Personalleiter abgegeben. Der Kläger hatte vorgetragen, dies sei aufgrund eines Zusammenwirkens der Geschäftsführer geschehen. Das LAG muss damit prüfen, ob die Geschäftsführer als Mittäter gemeinschaftlich gehandelt haben und sich des Personalleiters als Sprachrohr bedient haben.

Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats hätten sodann die in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter über die Erklärung informiert, ohne dass sie sich über ihren Irrtum bewusst gewesen wären. Die Betriebsratsmitglieder wären damit das gutgläubig handelnde Werkzeug der Geschäftsführer, das dem Kläger letztlich die Fehlvorstellung über eine kurz bevor stehende Insolvenzsicherung übermittelt hätte. Die Geschäftsführer wären damit “mittelbare Täter”, die im Hintergrund handelten. Infolgedessen hätte der Kläger weder auf die Durchführung der Insolvenzsicherung bestanden, noch hätte er ein möglicherweise bestehendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Auf Grundlage des Klägervortrags sieht das BAG einen Betrug auch im Übrigen als gegeben an. Es hat die Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Betrugs wirklich vorliegen.

Fazit

Das Urteil des BAG mag in der Begründung angreifbar sein, doch letztlich bleibt nichts, als sich damit abzufinden. Die Entscheidung zeigt, dass die eigenen Erklärungen sorgfältig abgewogen werden müssen. Die Verhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen sind im Streitfall tatsächlich geführt worden. Möglicherweise war den Geschäftsführern nicht einmal bewusst, dass sie nicht zu Ende gebracht wurden. Nun müssen die Geschäftsführer vor dem Landesarbeitsgericht darlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich davon überzeugt waren, dass es zum Vertragsabschluss kommt, und warum dies letztlich dann doch nicht geschehen ist. Insoweit sind die Geschäftsführer darlegungs- und beweislastpflichtig.

Das Risiko einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer ist damit nicht ganz von der Hand zu weisen. Ist keine Insolvenzsicherung erfolgt, kann sich möglicherweise aus der Historie – im Streitfall sind zahlreiche Erklärungen im Rahmen von Betriebsveräußerungen und Betriebsübergangen abgegeben worden – ein Haftungstatbestand ergeben, dessen man sich nicht ohne weiteres bewusst ist. Selbst einen Newsletter hat das BAG auf eine betrugsrelevante Äußerung überprüft. Bei jeglicher Form der Äußerung ist daher Vorsicht geboten.

Der sichere Weg wird nur dann beschritten, wenn die Insolvenzsicherung auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies gilt nicht nur für die Altersteilzeit, sondern auch für Wertguthabenvereinbarungen zu Langzeitkonten, für die ebenfalls eine Insolvenzsicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.